Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, steht einer Verkündung im BGBl nichts mehr im Wege und es kann im Wesentlichen 2012 in Kraft treten. Eine grundlegende Änderung zum Entwurf hat sich bei der geplanten Abgabe einer Steuererklärung für zwei Jahre ergeben. Dieser Punkt wurde auf Wunsch der Bundesländer ersatzlos gestrichen. Die Inhalte des Gesetzentwurfs hatten wir in den vorangegangenen Ausgaben vorgestellt (s. AStW 11, 558 und 147). Damit kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für 2011 noch leicht von 920 auf 1.000 EUR erhöht werden, was der Arbeitgeber mit der Gehaltsabrechnung für Dezember zu berücksichtigen hat.
Deutliche Verbesserungen sind für Familien vorgesehen, indem Kinderbetreuungskosten über den Sonderausgabenabzug auch dann absetzbar sind, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und es für Kindergeld und Kinderfreibetrag beim volljährigen Nachwuchs nicht mehr auf die eigenen Einkünfte und Bezüge ankommt. Zudem wird die Möglichkeit der Übertragung des Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen eröffnet, auch wenn dieser mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Darüber hinaus sind in der Praxis insbesondere folgende Änderungen wichtig:
• Der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten für den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung erfolgt nach einer gesetzlichen Vorgabe und löst damit die bisherige Verwaltungsregelung ab.
• Außerdem kommt es zum Wegfall der Einbeziehung abgeltend besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumutbaren Belastung, dem Ausbildungsfreibetrag sowie dem Höchstbetrag für den Spendenabzug. Das gilt aber nicht für Kapitaleinkünfte, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
• Bei der Ehegattenbesteuerung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung anstelle der getrennten Veranlagung eingeführt.
• Durch die Vereinheitlichung der Grenzen bei verbilligter Wohnraumüberlassung kommt es zum Verzicht auf die Totalüberschussprognose.
• Beim Antrag auf verbindliche Auskunft wird eine Bagatellgrenze von 10.000 EUR eingeführt, bis zu der keine Gebühren anfallen.
• Es kommt zur Einführung einer gesetzlichen Betriebsfortführungsfiktion in den Fällen der Betriebsverpachtung und -unterbrechung.
• Eine massive Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung sorgt dafür, dass der Vorsteuerabzug jetzt viel öfter möglich ist. Das gilt bereits rückwirkend für ab Juli 2011 erstellte Rechnungen, die Belegen aus Papier gleichgestellt werden. Dafür darf die Umsatzsteuernachschau jetzt auch auf die EDV-Buchhaltung zugreifen.
• Weitere Vereinfachungen werden dadurch geschaffen, dass es erleichterte Nachweisanforderungen für Spenden in Katastrophenfällen gibt, die Meldung von Auslandssachverhalten nur noch einmal jährlich erfolgen muss, die 3-monatige Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte an die Regelabgabefrist von 5 Monaten angepasst wird, es zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften kommt und eine Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug erfolgt.
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Das vom Bundestag verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom Regierungsentwurf (s. AStW 11, 147) noch einige Ergänzungen vor, die über den Finanzausschuss eingefügt worden waren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.7.2011 zunächst die Zustimmung verweigert, weil er Kritik an der geplanten Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume angemeldet, die übrigen zahlreichen Änderungsvorhaben dagegen nicht bemängelt hatte. Mit einer endgültigen Verabschiedung ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Einzelne Änderungen gegenüber dem vorliegenden Entwurf sind nicht auszuschließen. Die nachfolgende Übersicht beinhaltet die praxisrelevanten Änderungen, die über die Inhalte der bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Fassung hinausgehen:
• Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sollen ab 2012 nicht mehr für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Kommt es jedoch verpflichtend oder auf Antrag zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, zählen sie weiterhin zu den Einkünften. Damit können beispielsweise Rentner oder Pensionäre weiterhin über die Günstiger-Prüfung erreichen, dass auf die Kapitaleinkünfte der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird.
• Die Möglichkeit des Kontenabrufs zur Überprüfung abgeltend besteuerter Kapitalerträge soll in der AO in Hinsicht auf Spenden und außergewöhnliche Belastungen gestrichen werden.
• Neben Beitragsrückerstattungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen ab 2012 auch die steuerfreien Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang soll im gleichen Jahr zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Dies war bislang nur für die Kirchensteuer geplant. Nicht hiervon betroffen sind die nur begrenzt abzugsfähigen Beiträge wie etwa zur Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung.
• Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Tarifminderungsregelung für Ehegatten soll zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung ab 2013 verzichtet werden. Dies soll die Schlechterstellung im Vergleich zu unverheirateten Personen ausschließen. Ein Wiederruf der Wahl ist bei Bestandskraft kaum möglich. Die getrennte Veranlagung würde damit ab 2013 vollständig entfallen.
• Bei der Einzelveranlagung von Eheleuten sollen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen dem Gatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das Paar kann aber auch gemeinsam eine hälftige Zuordnung beantragen.
• Der den Eltern jeweils hälftig zustehende Kinderfreibetrag soll von einem Elternteil auf den anderen auch dann übertragen werden können, wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Option wird dann gleichermaßen für den Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes eingeführt.
• Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, soll ab 2012 nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.
• Ein Übertrag der Kinderfreibeträge auf einen Stief- oder Großelternteil soll ab 2012 auch möglich sein, wenn diese Person mangels Leistungsfähigkeit der Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Stief- oder Enkelkindern trifft. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen und nur für Folgejahre widerrufen werden.
• Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung soll der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen gesetzlich geregelt werden. Dieser Nachweis muss danach weiterhin und damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Dabei reicht künftig im Regelfall die Verordnung von Arzt oder Heilpraktiker aus. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sind jedoch dann erforderlich, wenn es um besondere Maßnahmen wie zum Beispiel Kur, psychotherapeutische Behandlung, auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder Behinderung leidenden Kindes, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden geht. Der Krankenhausarzt muss bescheinigen, dass Besuche des Partners oder der Kinder der Heilung dienen.
• Bei Zufluss ab 2012 soll es zur Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug kommen, damit unselbstständige Stiftungen die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht erst durch Antrag beim Finanzamt nach Jahresablauf und dadurch einen Liquiditätsvorteil erhalten.
• Bei der Tarifbegünstigung für Holznutzung sollen die Prozentsätze für den pauschalen Betriebsausgabenabzug steigen. Außerdem soll es zu eigenen Anwendungsregeln für bestimmte Pauschsätze in der Land- und Forstwirtschaft kommen, um auf das abweichende Wirtschaftsjahr abzustellen.
• Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sollen Ungenauigkeiten bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes behoben werden.
• Gestrichen werden soll der Plan, die Bagatellgrenzen für die Meldungen der Kreditinstitute im Todesfall zu verdoppeln, um befürchtete Steuerausfälle zu vermeiden. Es bleibt damit bei 5.000 EUR je Bank oder Versicherung.
Nicht mehr umgesetzt wurden Anträge auf Anhebung des Behinderten-Pauschbetrages, die individuelle Besteuerung von Ehegatten ohne das Splittingverfahren, die Wiedereinführung des vollen Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen sowie die Streichung der zweijährigen Abgabe der Einkommensteuererklärung.
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Das BMF informiert über den Stand bei der Einführung der elektronisch vorausgefüllten Einkommensteuererklärung, die im Rahmen von KONSENS derzeit von Bund und Ländern entwickelt wird. Das Vorhaben soll als optionales und kostenloses Service-Angebot im Laufe des Jahres 2013 in einer ersten Stufe zur Verfügung stehen. Das Finanzamt soll dann die für das aktuelle Veranlagungsjahr vorliegenden Daten in die richtigen Felder der Steuererklärung übertragen. Das beinhaltet neben Grundinformationen auch die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten sowie Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie weiteren Vorsorgeaufwendungen. Nach Prüfung und Ergänzung sendet der Steuerpflichtige anschließend seine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt.
Die Nutzung kann über Elster sowie mit kommerzieller Software erfolgen. Mit der Übernahme der bei Elster gespeicherten Informationen ist keine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe verbunden. Die erste Ausbaustufe liefert die aktuelle Datenbasis durch eindeutig zuordenbare wesentliche Informationen. In den folgenden Stufen kommen weitere Daten hinzu. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses wird höchstmögliche Sicherheit gewährleistet, die Daten können nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen abrufen.
Derzeit werden aufseiten der Finanzverwaltung im Rahmen des Vorhabens KONSENS die fachlichen und technischen Grundlagen für das Entgegennehmen und Weiterverarbeiten elektronischer Belege entwickelt. Dieses und weitere Projekte erweitern das elektronische Serviceangebot der Verwaltung – zum Nutzen aller am Besteuerungsverfahren Beteiligten schrittweise. Das beinhaltet dann auch die bessere Effektivität seitens des Finanzamts durch einfachere Prüfung und Kontrolle von Daten. |
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Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Die entsprechenden Änderungen im Umsatzsteuergesetz sollen auf Rechnungen für Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden, angewandt werden. Bei den nachfolgenden Ausführungen ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Gesetzentwurf handelt, sodass etwaige Anpassungen möglich sind.
Aktuelle Rechtslage
Die umsatzsteuerliche Rechnungserteilung kann auf traditionellem Papierweg oder auch mittels elektronischem Rechnungsdokument erfolgen. Die elektronische Rechnungsübermittlung ist jedoch davon abhängig, dass der Leistungsempfänger zustimmt.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail gegebenenfalls mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.
Von einer ordnungsgemäßen und damit vorsteuerfähigen elektronischen Rechnung ist nach derzeitiger Rechtslage nur dann auszugehen, wenn die Echtheit der Herkunft (Ausstellerauthentizität) und die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (Datenintegrität) durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch Übermittlung im EDI-Verfahren gewährleistet sind.
Durch den hohen Prüf- und Dokumentationsaufwand meiden bislang viele Unternehmen die Einführung einer elektronischen Fakturierung bzw. akzeptieren keine elektronischen Eingangsrechnungen.
Geplante Neuregelungen
Ab 1.7.2011 sollen Papier- und elektronische Rechnungen umsatzsteuerlich gleich behandelt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll dies jedoch nicht zu erhöhten Prüferfordernissen bei Papierrechnungen, sondern zur Absenkung der Anforderungen bei elektronischen Rechnungen führen.
Die elektronische Rechnungsstellung soll technologieneutral ausgestaltet werden. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Somit soll jeder Unternehmer selbst festlegen können, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies soll durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.
Bei dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenen Interesse insbesondere überprüfen, ob
• die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d.h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich in dargestellter Qualität und Quantität erbracht wurde,
• der Rechnungsaussteller tatsächlich den Zahlungsanspruch hat,
• die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist.
Im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung informiert das BMF jetzt darüber, dass keine neuen speziellen Verfahrensweisen innerhalb des Unternehmens geschaffen werden müssen. Bereits ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen kann als geeignetes Kontrollverfahren dienen, das die Zuordnung der Rechnung zur empfangenen Leistung ermöglicht.
Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet nicht, dass es sich um ein technisches oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können innerbetriebliche Kontrollverfahren verwendet werden. In der einfachsten Form kann dies beispielsweise durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und gegebenenfalls dem Lieferschein geschehen.
Praxishinweis: Unternehmer sollen auch weiterhin auf das Signatur- oder das EDI-Verfahren zurückgreifen können. Das hat den Vorteil, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dann per se sichergestellt sind. Darüber hinaus sind diese Verfahren für Zwecke des Vorsteuerabzugs grundsätzlich EU-einheitlich anzuerkennen.
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Der BMF-Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften setzt die EU-Richtlinie über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen ab dem 1.1.2012 in nationales Recht um. Die neue EU-Beitreibungsregelung erweitert die Möglichkeit, um Amtshilfe bezüglich sämtlicher Steuern und Abgaben zu ersuchen. Dadurch kommt es zu einer Verbesserung des Informationsaustausches, etwa indem Bedienstete aus einem Mitgliedsstaat behördlichen Ermittlungen in einem anderen EU-Land beiwohnen oder an diesen teilnehmen.
Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wird für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 aufgehoben, um die Entscheidung der Europäischen Kommission umzusetzen. Die Kommission hatte am 26.1.2011 entschieden, dass die Sanierungsklausel eine europarechtswidrige Beihilferegelung darstellt. Die zeitliche Beschränkung auf drei Jahre erfolgt im Hinblick darauf, dass die Bundesregierung eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EU-Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben wird. Eine solche Klage hat keine aufschiebende Wirkung, sodass bereits gewährte Steuervorteile innerhalb von vier Monaten zurückgefordert werden. Ein entsprechendes BMF-Schreiben ist in Vorbereitung. Sollte das EuG der Klage stattgeben, wäre der Kommissionsbeschluss rückwirkend für nichtig zu erklären und die Sanierungsklausel könnte für die Veranlagungszeiträume 2008 bis 2010 wieder Anwendung finden.
Die EU-Kommission hatte Deutschland aufgefordert, die Regelungen im ErbStG hinsichtlich der beschränkten Steuerpflicht zu ändern. Die unterschiedlichen Freibeträge verstoßen gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nunmehr kommt ein Antragsrecht für beschränkt steuerpflichtige Erwerber, die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind und die Staatsangehörigkeit eines dieser Länder besitzen. Sie können Erbschaft oder Schenkung wie bei unbeschränkter Steuerpflicht behandeln lassen. Dadurch lässt sich der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen. Das gelingt aber nur, wenn sich der Erwerber vollständig der unbeschränkten Steuerpflicht unterwirft, also mit dem gesamten zugewendeten Weltvermögen. Dies gilt für Erwerbe, für die die Steuer am Tag nach der Gesetzesverkündung entsteht. Darüber hinaus gilt sie auf Antrag auch für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Zudem sind folgende Steueränderungen geplant:
• Es kommt zu einer Reihe von Änderungen und Neufassungen bei den Regelungen zum Lohnsteuerabzugsverfahren in §§ 38b, 39 ff. EStG. Mit diesem Regelungspaket werden die noch erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesamten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue elektronische Verfahren, das ab 2012 flächendeckend angewendet werden soll.
• Der Katalog der Freiwilligendienste wird ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung um den Internationalen Jugendfreiwilligendienst in § 32 Abs. 1 Nr. 2d EStG erweitert.
• Es kommt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einer engeren Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in § 50 Abs. 1 S. 2 und 4 EStG, indem die Inanspruchnahme über die Höhe der Arbeitnehmereinkünfte hinaus ausgeschlossen wird.
• Der II. Teil der Anlage 24 BewG zum Sachwertverfahren nach §§ 189 bis 191 BewG wird neu geregelt. Es erfolgt eine Präzisierung der Gebäudeklassen und eine Anpassung der Regelherstellungskosten an die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes.
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Der Regierungsentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom BMF-Referentenentwurf (s. AStW 11, 75) einige Detailänderungen vor. Zu nennen sind hier besonders fünf Punkte:
• Die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR wirkt nicht erst ab 2012, sondern bereits für 2011. Der Erhöhungsbetrag von 80 EUR ist über gesonderte Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 51 EStG erstmals beim Steuerabzug auf den laufenden Arbeitslohn und auf sonstige Bezüge anzuwenden, die für einen nach dem 30.11.2011 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden. Hierzu wird dann eine Jahreslohnsteuer ermittelt, die auf den Lohnzahlungszeitraum herunter gebrochen wird.
• Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte fließen ab 2012 zwar weiterhin nicht in die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenhöchstbetrags und des Ausbildungsfreibetrags ein. Doch zur Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person nach § 33a EStG werden Kapitalerträge über den Begriff der eigenen Bezüge berücksichtigt, um die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers zu prüfen.
• Kinderbetreuungskosten sind ab 2012 nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern generell als Sonderausgaben abziehbar, weil die Voraussetzung des erwerbsbedingten Aufwands entfällt. In § 2 Abs. 5a S. 2 EStG erfolgt jedoch ein Verweis, dass außersteuerliche Rechtsnormen, die wie das Wohngeld auf das Steuereinkommen anknüpfen, weiterhin ohne die Kinderbetreuungskosten berechnet werden.
• Die verlängerte Abgabefrist von Steuererklärungen für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2010 und nicht erst ab 2011.
• Die geplanten Neuregelungen im ErbStG gelten nicht erst auf Geset-zesverkündung, sondern bereits ab dem 1.7.2011.
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Die Regierungskoalition hat im Dezember 2010 einen 41-Punkte-Plan für steuerliche Erleichterungen vorgestellt. Ein Großteil davon wird nun im Steuervereinfachungsgesetz 2011 umgesetzt. Der Referentenentwurf des Finanzministeriums sieht vor, dass die Maßnahmen im Wesentlichen zum 1.1.2012 und in einigen Fällen ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen. Unklar ist momentan jedoch, ob die eine oder andere Maßnahme nicht doch noch rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft treten könnte. Nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Vorhaben im Überblick:
Inhalte Steuervereinfachungsgesetz 2011
• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich ab 2012 von derzeit 920 EUR auf 1.000 EUR steigen, was eine Steuerentlastung von 330 Mio. EUR jährlich bringen soll.
• Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst waren. Durch den Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen wie Berufstätigkeit oder Krankheit können mehr Eltern von dem Steuervorteil profitieren. Hierzu wird § 9c EStG aufgehoben und die gesamte Regelung in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG überführt. An der Abzugshöhe ändert sich hingegen nichts.
• Für den Anspruch auf Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder spielen die Einkünfte und Bezüge der Kinder künftig keine Rolle mehr, denn die schädliche Einkommensgrenze von 8.004 EUR soll entfallen. Das volljährige Kind wird nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, die nicht in einem Besuch einer allgemein bildenden Schule bestanden hat, grundsätzlich jedoch nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind wöchentliche Arbeitszeiten unter 20 Stunden, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Ein-Euro-Jobs.
• Bei der Entfernungspauschale soll ab 2012 das Jahresprinzip für die Günstigerprüfung zwischen Pauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eingeführt werden. Es wird nur noch jahresbezogen geprüft, ob bei Arbeitnehmern und Selbstständigen der Abzug von Pauschale oder tatsächlichen Kosten höher ausfällt. Die derzeit noch tageweise Gegenüberstellung von Fahrkartenpreisen und Kilometergeld entfällt dann.
• Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen soll der Betrieb bis zur ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gelten. Diese Erklärung kann für Betriebsaufgaben ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung zu einem gewählten Zeitpunkt abgegeben werden, sofern sie spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
Zur Vereinfachung der Einkommensteuererklärung sind punktuelle Maßnahmen vorgesehen.
• So sollen die Veranlagungs- und Tarifvarianten für Eheleute von derzeit sieben (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund-Tarif, besondere Veranlagung mit Grund-Tarif oder Witwensplitting) ab dem Veranlagungszeitraum 2013 auf vier Wahlmöglichkeiten (Einzelveranlagung mit Grund-Tarif, Witwen-Splitting oder „Sonder-Splitting“ im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting) reduziert werden.
• Arbeitnehmer mit geringem Einkommen sollen ab 2010 keine Steuererklärung mehr abgeben müssen, wenn sie hohe Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen. Erstattungsüberschüsse von Sonderausgaben werden stets im Jahr des Zuflusses berücksichtigt.
• Für Spenden bei Naturkatastrophen sollen die Möglichkeiten des Zuwendungsnachweises erleichtert werden.
• Die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte sollen ab 2012 nicht mehr für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, des Spendenabzugsvolumens, bei Unterhaltszahlungen und dem Ausbildungsfreibetrag herangezogen werden. Insoweit reduziert sich auch der Anlass für einen Kontenabruf.
• Nach dem neuen § 25a EStG können Steuerpflichtige ab 2012 die Steuererklärungen für zwei aufeinander folgende Jahre zusammen abgeben. Veranlagungszeitraum bleibt das Kalenderjahr, es kommt nur zu einer Verlängerung der Abgabefrist für das Erstjahr. Das Wahlrecht besteht für aktive Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Kapitaleinkünften. Für darüber hinausgehende andere Überschusseinkünfte gilt es ebenfalls, wenn die Summe der jährlichen Einnahmen hieraus 13.000 EUR pro Person nicht übersteigt.
• Die verbilligte Vermietung an Angehörige gilt voraussichtlich ab 2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn die Miethöhe mindestens 66 % des ortsüblichen Niveaus beträgt. Werbungskosten sind dann in voller Höhe absetzbar. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten stets aufzuteilen. Die derzeit mögliche Überschussprognose entfällt.
• Die Gebührenpflicht für eine verbindliche Auskunft des Finanzamts entfällt ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung bei einem Gegenstandswert bis 10.000 EUR. Bis dahin eingereichte Anträge bleiben generell gebührenpflichtig.
• Bei der Erbschaftsteuer soll beim Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG für Erwerbe ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung ein neues förmliches Feststellungsverfahren eingeführt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Bagatellgrenze für die Anzeigepflicht der Kreditinstitute bei Todesfällen nach § 33 ErbStG steigt von derzeit 5.000 auf 10.000 EUR.
• Die Frist für die Meldung von Auslandssachverhalten nach § 138
Abs. 2 AO von derzeit einem Monat soll verlängert werden, indem Ereignisse ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung erst innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres anzuzeigen sind.
• Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden wird weiter ausgebaut und vereinfacht. So sollen neben der qualifizierten elektronischen Signatur dauerhaft auch andere sichere Verfahren zugelassen und eine elektronische Übermittlung der Veräußerungsanzeigen nach § 18 GrEStG für Notare und Gerichte sowie für die Erklärung zur Körperschaftsteuerzerlegung eingeführt werden.
• Die derzeit hohen Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung bei der Umsatzsteuer sollen bereits ab dem 1.7.2011 reduziert werden. Erlaubt sind dann auch per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- und Textdatei, per Computer-Fax, Fax-Server und im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelte Rechnungen. Im Gegenzug wird die Regelung zur Umsatzsteuernachschau (§ 27b UStG) dahin ergänzt, dass auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen etc. eingesetzt werden können. Damit soll – trotz der Vereinfachung bei den Rechnungsvorschriften – weiterhin eine effektive Umsatzsteuer-kontrolle sichergestellt werden.
• Die Steuererklärungsfrist für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr soll von drei Monaten ab 2011 an die Regelabgabefrist von fünf Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums verlängert werden. Ab 2012 soll die Besteuerung bei den außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen vereinfacht werden.
Weitere Vorhaben
Noch nicht in das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden weitere Vorhaben der Bundesregierung aufgenommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Pläne:
• Mit der vorausgefüllten Steuererklärung soll die Kommunikation mit dem Finanzamt künftig weitgehend papierlos auf elektronischem Wege erfolgen. Soweit Daten der Finanzverwaltung vorliegen, werden diese automatisch in den richtigen Feldern vorausgefüllt zur Verfügung gestellt. Ziel ist es für möglichst alle Phasen im Besteuerungsprozess elektronische Verfahren anzubieten. Hierzu wird auch die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie aller erforderlichen Belege eingeführt und im Gegenzug können Steuerbescheide rechtsverbindlich in elektronischer Form übermittelt werden.
• Zeitnahe Betriebsprüfungen sollen in Zukunft vermehrt durchgeführt werden. In der BpO sollen die Regeln erstmals für Unternehmen und Steuerverwaltung definiert und ein bundeseinheitlicher Standard formuliert werden.
• Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Nachweisregelungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sollen verschlankt und die Nachweispflichten erleichtert werden. Hierzu soll die UStDV zum 1.1.2012 angepasst werden.
• Eine Harmonisierung von steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften wird angestrebt.
• Das steuerliche Reisekostenrecht soll vereinfacht werden.
• Mittelfristig sind weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung geplant, etwa zur Anpassung an internationale Entwicklungen, bei der Neustrukturierung der Verlustverrechnung und der Einführung eines Gruppenbesteuerungs-systems.
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Das im Dezember verkündete Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf noch wesentliche Ergänzungen, etwa beim häuslichen Arbeitszimmer, zu Erstattungszinsen, bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, der Umsatzsteuer oder zur Abgeltungsteuer. Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis im Vergleich zum Regierungsentwurf, die in den vorherigen Ausgaben noch nicht vorgestellt wurden.
Einkommen- und Abgeltungsteuer
• Einführung einer neuen Steuerbefreiung in § 3 Nr. 26b EStG für ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger. Ihre Aufwandsentschädigung bleibt ab dem Veranlagungszeitraum 2011 zusammen mit den steuerfreien Einnahmen als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG bis zu 2.100 EUR im Jahr steuerfrei. Dafür entfällt für diese Betreuungsleistungen der sogenannte Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR, der letztmals für 2010 gewährt wird.
• Nach Aufgabe der finalen Entnahme- und Betriebsaufgabetheorie durch den BFH wird § 4 Abs. 1 EStG mit entsprechend geänderten Verweisen auf andere Vorschriften des EStG und KStG rückwirkend in allen offenen Fällen an die Verwaltungsauffassung angepasst, die das BMF im Jahre 1999 in den Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen festgelegt hatte. Das betrifft die Besteuerung stiller Reserven im Zeitpunkt der Überführung einzelner Wirtschaftsgüter, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und ganzer Betriebe ins Ausland. Diese erfolgt mit dem Fremdvergleichspreis, wenn die Einkünfte aus der ausländischen Betriebsstätte durch ein DBA freigestellt sind.
• Bei Verlegung des Betriebs in einen anderen EU- oder EWR-Staat besteht durch den neuen § 36 Abs. 5 EStG in offenen Fällen die Möglichkeit, die auf den Aufgabegewinn festgesetzte Steuer auf Antrag zinslos in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten.
• Liegt der Einlagewert von Wirtschaftsgütern, die zuvor der Erzielung von privaten Überschusseinkünften gedient haben, unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wird dieser ungeminderte Einlagewert als weitere AfA-Bemessungsgrundlage im Betriebsvermögen herangezogen. Die Änderung des § 7 Abs. 1 S. 5 EStG erfolgt als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung. Sie soll das volle AfA-Volumen sichern und durch die Anwendung erst für Einlagen ab 2011 Altfälle nicht mehr neu aufrollen.
• Zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch bei den Sonderausgaben wird über die verbesserte Datenübermittlung der Abzug von Versicherungsleistungen zugunsten des Vertrags eines Dritten verhindert. Zusätzlich gilt das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ab 2011 – von einigen Ausnahmen zur Altersvorsorge abgesehen – nicht mehr für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern die Zahlungen in der Summe das 2,5-Fache der Jahresprämien überschreiten. Diese Grenze übersteigende Beiträge werden erst in dem Jahr beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt, für das sie geleistet wurden.
• Ab 2011 kann die Kirchensteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden, sofern diese nicht vorab dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben. Das betrifft insbesondere Einnahmen über Auslandskonten.
• Da durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 die Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II entfällt, wird über § 10a EStG sichergestellt, dass Arbeitssuchende bei der Riester-Rente unmittelbar förderberechtigt sind.
• Für die effektivere und schnellere Nutzung der Rentenbezugsmitteilungen werden neue Sanktionen wie z.B. ein Verspätungsgeld sowie Geldbußen eingeführt, wenn die Versicherungen ihre Meldungen nicht, falsch oder verspätet übermitteln. Zudem sind die ausländische Anschrift und Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers anzugeben, um die beschränkte Steuerpflicht prüfen zu können.
• Als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung wird in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geregelt, dass Zinsen auf Steuererstattungen zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen gehören und damit weiterhin der Abgeltungsteuer unterliegen. Nachzahlungszinsen bleiben hingegen unverändert nicht abzugsfähig.
• Die Ausnahme vom Abgeltungsteuersatz wird ab 2011 für alle Kapitalerträge vereinfacht, bei denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Dies betrifft nur noch Fälle, in denen eine Steuersatzspreizung zwischen dem Tarif bei der Einkommen- und Abgeltungsteuer gestaltet werden könnte.
• Die Information der Arbeitnehmer über die erstmals gebildeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM – erfolgt rechtzeitig vor dem Start des elektronischen Verfahrens durch die Finanzämter und nicht wie zuvor gesetzlich geregelt durch die Arbeitgeber in der Lohnmitteilung. Durch diese Umstellung wird eine nochmalige Überprüfung der ELStAM vor dem Verfahrensstart ermöglicht.
Körperschaftsteuer
• Auf Vorgabe des BVerfG wird bei der Umgliederung des Körperschaftsteuerguthabens beim Wechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in 2001 rückwirkend in offenen Fällen auf die beanstandete Umgliederung generell verzichtet.
• Die Verlustabzugsbeschränkung beim schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG wird ab 2010 in Hinsicht auf die stille-Reserve-Klausel verschärft und auf ausländisches Betriebsvermögen ausgeweitet.
• Die Verlustverrechnungsbeschränkung für ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen wird aufgehoben. Die bislang als verrechenbar festgestellten Verluste entfallen zum 31.12.2010 ersatzlos.
Umsatzsteuer
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 UStG im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren wird ab 2011 auf die Lieferung von Gold in Rohform, als Halbzeug und Anlagegold erweitert.
• Die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird verpflichtend ab 2011 eingeführt und die Abgabe in Papierform auf Härtefälle beschränkt.
Andere Gesetze
• Im Fall der vollständigen Steuerbefreiung in § 13a ErbStG für das Betriebsvermögen wird die schädliche 10-Prozent-Grenze für Verwaltungsvermögen bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften entgegen dem bisherigen Vorhaben nicht eingeführt. Damit gilt bei Verwaltungsvermögen von Beteiligungsgesellschaften weiterhin die 50-Prozent-Grenze (sogenannter Kaskaden-Effekt).
• Nach der Vorgabe des BVerfG werden eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerlich rückwirkend in offenen Fällen für Erwerbe ab dem 1.8.2001 den Ehegatten gleichgestellt. Das gilt für den persönlichen Freibetrag, den besonderen Versorgungsfreibetrag, die Steuerklasse und den Steuertarif. Eine Gleichstellung im EStG ist hingegen noch nicht vorgesehen.
• Zur besseren Weiterleitung des Kontrollmaterials wird die Anzeigepflicht bei der Grunderwerbsteuer um die steuerliche Identifikationsnummer und künftig um die Wirtschafts-Identifikationsnummer des Veräußerers und des Erwerbers erweitert.
• Die Beschränkung des § 15b EStG für Verluste aus Steuerstundungsmodellen wird über § 8 Abs. 7 InvStG auf Investmentfonds erweitert, sofern deren Anlagepolitik darauf ausgerichtet ist, dem Anleger steuerwirksame Verluste zu vermitteln. Die Regelungen greifen auf Verluste, die aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Fondsanteilen sowie durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts beim Anleger entstehen.
• Bei der Freigrenze und dem geminderten Solidaritätszuschlag werden Kapitalerträge ausgenommen, die über die Günstiger-Prüfung der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dies vermeidet eine Schlechterstellung und gilt ab 2011. Sofern sich die Neuregelung zugunsten des Anlegers auswirkt, kann sie auch für 2009 und 2010 genutzt werden.
• Erfüllt ein Unternehmer seine nach § 144 AO geforderten Aufzeichnungspflichten bei der Lieferung von Waren zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, wird dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet.
Praxishinweis: Geplant waren für das Jahressteuergesetz 2010 gravierender Einschränkungen für die Straffreiheit durch Selbstanzeige sowie Einschnitte für geschlossene Fonds, auf die Gewinne nach § 6b EStG übertragen werden können. Beide Vorhaben sind in der verkündeten Fassung nicht enthalten, sollen aber in einem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden. Die Einschränkungen bei der Selbstanzeige (§ 371 AO) sollen jetzt kurzfristig im sogenannten „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“ umgesetzt werden. Nicht umgesetzt wurde der gesetzliche Verweis in § 17 KStG auf § 302 AktG für die erforderliche Verlustübernahmeregelung bei Organschaften. Hier bleibt es bei der vereinfachten Regelung über das BMF-Schreiben aus Oktober 2010. |
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Der Regierungsentwurf zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz will das taktische Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr wie bislang mit Strafbefreiung belohnen, grundsätzlich aber an der Selbstanzeige festhalten. Hierzu sind drei Maßnahmen vorgesehen:
• Die Selbstanzeige bringt nur dann Straffreiheit, wenn die Besteuerungsgrundlagen aller infrage kommenden Steuerarten für sämtliche strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume zutreffend nacherklärt werden.
• Wurde dem Täter oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben, ist dies ein Ausschlussgrund. Mit dieser zeitlichen Vorverlegung kommt es nicht mehr wie bisher auf das Erscheinen des Prüfers an.
• Es wird keine Straffreiheit mehr gewährt, wenn von den bisher verschwiegenen Besteuerungsgrundlagen bewusst nur ausgewählte Sachverhalte nacherklärt werden, weil nur genau deren Aufdeckung unmittelbar befürchtet wird. Eine Teilselbstanzeige ist damit ausgeschlossen.
Die Neuregelungen sind ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen tritt im Umfang der gemachten Angaben Straffreiheit nach bisheriger Rechtslage ein. Das betrifft insbesondere bis dahin eingereichte Teilselbstanzeigen. Werden diese ab dem Tag der Verkündung ergänzt, wird dies als erstmalige Selbstanzeige nach geänderter Rechtslage gewertet.
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Der vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 sieht ab dem kommenden Jahr verschiedene Sparmaßnamen vor:
• Abflüge von einem inländischen Startort sollen einer neuen Luftverkehrsteuer, gestaffelt nach drei verschiedenen Entfernungen zum Zielort, unterliegen. Sie beträgt 8 EUR für Kurzstrecken bis 2.500 km, 25 EUR für Mittelstrecken bis 6.000 km und 45 EUR für Langstrecken. Die Steuer soll bereits für Buchungen ab dem 1.9.2010 für Flüge ab 2011 erhoben werden.
• Das Elterngeld sinkt von 67 Prozentpunkten auf bis zu 65 Prozentpunkte in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200 EUR
war. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Dies wird bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht. Nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden pauschal oder nicht im Inland versteuerte Einnahmen sowie im Lohnsteuerabzugsverfahren nach §§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b EStG als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen. Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag wird aufgehoben.
• Das Energie- und Stromsteuergesetz soll geändert werden, indem Subventionen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und in der Land- und Forstwirtschaft in 2011 und 2012 reduziert werden. Dies erfolgt durch eine Absenkung von derzeit 40 auf 20 % des Regelsteuersatzes, einer Anhebung des Sockelbetrags auf 2.500 EUR sowie die Reduzierung beim Spitzenausgleich von 95 auf 73 %.
• Änderungen in der Insolvenzordnung sollen die Position der öffentlichen Hand als Gläubiger im Insolvenzverfahren verbessern. So sollen Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten. Zudem gibt es Erleichterungen für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.
• Die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung soll bei Bezug von Arbeitslosengeld II entfallen. Diese Zeiten stellen dann keine Beitragszeiten mehr dar. Künftig wird die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II als Anrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch sollen Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrecht erhalten werden. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist nach Auffassung des Gesetzgebers systemgerecht, weil die Leistungen eines Fürsorgesystems dazu dienen sollen, akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ihnen kommt dagegen nicht die Funktion zu, bereits im Voraus pauschal Leistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen.
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Der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 enthält im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 10, 365) noch einige wesentliche Änderungen. Nachfolgend die wichtigsten Punkte:
• Für die Anwendung des Halb- und Teilabzugsverbots in § 3c Abs. 2 EStG reicht die Absicht zur Erzielung von Einnahmen aus. Die gesetzliche Klarstellung ab 2011 erfolgt als Reaktion auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung, wonach das Abzugsverbot keine Anwendung finden soll, sofern entsprechende Beteiligungseinkünfte fehlen. Dieses Urteil hatte das BMF bereits mit einem Nichtanwendungserlass belegt.
• Im Bereich der Erbschaft- und Grunderwerbsteuer soll es zu einer völligen Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten bei Erwerben nach dem Tag der Gesetzesverkündung kommen. Damit gilt für die Lebenspartner im ErbStG dieselbe Steuerklasse wie bei Ehegatten. Weitere Verbesserungen waren bereits mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 eingeführt worden. Die Gleichstellung in
§ 3 GrEStG führt dazu, dass bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern, wie bei Ehegatten, keine Steuer mehr anfällt. Das gilt für den Erwerb aus dem Nachlass durch den überlebenden Lebenspartner, Grundstückserwerbe unter Lebenspartnern und im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
• Durch eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie wird die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken künftig nicht mehr in voller Höhe abzugsfähig sein. Nach der bis zum 31.12.2010 umzusetzenden Vorschrift bleibt der Abzug lediglich für Ausgaben, die auf die unternehmerische Verwendung entfallen, erhalten. Der im Referentenentwurf vorgesehene Bestandsschutz für in 2010 angeschaffte bzw. fertiggestellte Immobilien wurde im Regierungsentwurf modifiziert. Danach soll das aktuelle „Seeling-Modell“ noch für Objekte gelten, bei denen im Erwerbsfall der Kaufvertrag vor dem 1.1.2011 abgeschlossen oder in Errichtungsfällen vor dem 1.1.2011 mit der Herstellung begonnen wurde. Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten gilt insofern der Zeitpunkt der Bauantragsstellung bzw. bei baugenehmigungsfreien aber melde¬pflichtigen Objekten der Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen.
• Die Bescheinigung der Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG durch die Landesbehörde soll künftig den für Feststellungsbescheide geltenden Verjährungsregeln unterliegen. Die Frist für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Bescheinigungen durch die zuständigen Landesbehörden beträgt damit grundsätzlich nur noch vier Jahre, kann aber darüber hinaus noch bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuer ausgestellt oder geändert werden.
• Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge bleiben verfahrensrechtlich gleichermaßen offen wie eine vorläufige Festsetzung über den Steuerbescheid. Damit soll vermieden werden, dass abgeltend besteuerte Kapitalerträge in der Steuererklärung allein zu dem Zweck erklärt werden müssen, um in den Genuss der Wirkung eines Vorläufigkeitsvermerks zu kommen. Im Vorgriff auf diese Gesetzesänderung wird diese Regelung auf dem Verwaltungswege bereits auf die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen angewendet.
• Die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen in § 6b Abs. 1 Nr. 4 EStG wird über 2010 hinaus zeitlich uneingeschränkt ermöglicht.
• Der Freistellungsauftrag wird um das Erfordernis der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen ergänzt, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens überprüft werden kann.
• Rückwirkend ab 2009 entfällt die Veranlagungspflicht trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
• Eine nachträgliche Teilentlastung von der Kapitalertragsteuer durch Erstattung beim BZSt auf 15 % wird auf alle Kapitalerträge ausgeweitet, die bei ausländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen dem Steuerabzug unterliegen können.
• Die Regelungen in § 18 Abs. 10 UStG werden redaktionell an die neue verkehrsrechtliche Rechtsgrundlage der Fahrzeug-Zulassungs-verordnung angepasst.
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Der BMF-Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen in zwölf Gesetzen. Das betrifft insbesondere Anpassungen bei der Umsatz- und Abgeltungsteuer sowie neue Kontrollen bei der Geldanlage. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte für die Beraterpraxis. Sofern nichts gesondert vermerkt wurde, gelten die Änderungen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung.
Kapitaleinkünfte
• Kreditinstitute sollen Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder der zu erhebenden Kapitalertragsteuer unabhängig vom Verschulden nicht rückwirkend, sondern materiell-rechtlich erst im laufenden Jahr vornehmen, um aufwendige jahresübergreifende Korrekturen zu vermeiden.
• Sparer sollen Fehler auf der Ebene der Banken ab 2009 nur noch dann im Veranlagungsverfahren geltend machen können, wenn eine Bankbescheinigung mit der Bestätigung vorgelegt wird, dass keine Korrektur bei der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde.
• Sofern die Bank dem FA geschenkte Wertpapiere oder Depots meldet, soll künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer (ID) vom Schenker und Beschenkten übermittelt werden. Liegen diese Daten nicht vor, wird der Übertragungsvorgang als steuerpflichtige Veräußerung behandelt.
• Der neue § 44 Abs. 2a EStG soll den Freistellungsauftrag um die Steuer-Identifikationsnummer ergänzen, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG überprüft werden kann. Neu erteilte Freistellungsaufträge sind nur dann wirksam, wenn der Sparer darin seine ID angibt. Für bereits vorliegende Aufträge müsste dies bis Ende 2014 nachgeholt werden, anderenfalls würden die Anträgen unwirksam.
• Im Rahmen der Datenübermittlung nach § 45d Abs. 1 EStG über ausgezahlte Kapitaleinnahmen ohne Steuereinbehalt soll die Bank die ID des Anlegers ab 2012 mitteilen, um den Finanzbehörden die Überprüfung durch die eindeutige Zuordnung zu erleichtern.
• Über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich untermauert werden, nach der erhaltene Stückzinsen aus den Jahren nach 2008 auch dann steuerpflichtig sind, wenn die verkaufte Anleihe noch unter den Bestandsschutz und damit nicht unter die Abgeltungsteuer fällt.
Weitere geplante Änderungen im EStG
• Die Regeln zur Verlustfeststellung in § 10d Abs. 4 EStG sollen ab 2010 geändert werden, weil die BFH-Rechtsprechung der Verwaltungspraxis widerspricht. Bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags können dann Besteuerungsgrundlagen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der Einkommensteuerbescheid wirkt also wie ein Grundlagenbescheid. Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nur dann, wenn der Einkommensteuerbescheid zwar korrigiert werden könnte, dies aber unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert. Diese Regelung soll entsprechend auch für den Gewerbeverlust im GewStG gelten.
• Im Rahmen vom sogenannten Wohn-Riester soll keine Nachversteuerung des Wohnförderkontos erfolgen, wenn die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung aufgrund des Todes des Zulageberechtigten eintritt. Zudem sollen die Regeln der Eigenheimrente ab 2010 uneingeschränkt auch für das Dauerwohnrecht gelten. Daher wäre dann auch die Entschuldung eines Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase möglich.
• Wird bei einer Scheidung die von Eheleuten erworbene Altersvorsorge zwischen ihnen aufgeteilt, soll dies keine schädliche Verwendung darstellen.
• Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung soll der Verkauf von Gebrauchsgütern nicht mehr zu den Spekulationsgeschäften nach
§ 23 EStG zählen. Zudem soll klargestellt werden, dass die ab 2009 entstandenen Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern keine Altverluste darstellen. Damit können sie keine Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
• Die Förderung im Rahmen des § 35a EStG soll ab 2011 für Handwerkerleistungen entfallen, für die es öffentliche Mittel für Förderprogramme, zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gibt. Dies gilt derzeit nur für CO2-Gebäudesanierungsprogramme. Sofern allerdings die Förderung nicht in Anspruch genommen wird, bleibt es bei der Steuerermäßigung.
• Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen um den Tag der Geburt sowie Begründung oder Auflösung des Familienstands erweitert werden, um einen Steuerklassenwechsel zutreffend durchführen zu können. Zudem sollen einige Übergangsregelungen geschaffen werden. So hat der Arbeitgeber bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer zur Authentifizierung seine Steuernummer anzugeben, unter welcher er die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Da die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erst 2012 eingeführt werden, es aber bereits 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr gibt, müssen Übergangsregelungen im neuen § 52b EStG geschaffen werden.
• Ermäßigt zu besteuernde Einkünfte wie Veräußerungsgewinne sollen mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden. Dies wird gesetzlich ab 2009 an den derzeit geltenden Satz von 14 % angepasst.
• Auf die Veranlagung von Arbeitnehmern soll trotz Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte verzichtet werden, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitslohn bis 10.200 EUR. Für Ehegatten gilt der erhöhte Betrag von 19.400 EUR. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Partner die Lohneinkünfte erzielt.
Änderungen im UStG
• Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll ab 2011 auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetall und sonstige Abfallstoffe sowie die Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden, Räumen inklusive Inventar und Fenstern erweitert werden. Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen soll jedoch Voraussetzung sein, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt, damit es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt.
• Über § 15 Abs. 1b UStG soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die Verwendung für Zwecke des Unternehmens beschränkt werden. Dafür unterliegt dann die Verwendung des Grundstücks für andere Zwecke nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabe. Sofern sich die Verwendung in den Folgejahren ändert, soll es zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG kommen. Veräußerung oder Entnahme sollen hingegen bei Verzicht auf die Steuerbefreiung mit der vollen Umsatzsteuer belastet werden, was ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung auslöst. Die bisherige Regelung soll lediglich noch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor 2011 fertiggestellt oder angeschafft worden sind, bestehen bleiben. Die Mehrwertsteuer-Richtlinie erlaubt eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs über die Grundstücke hinaus. Davon wird im UStG derzeit noch kein Gebrauch gemacht. Daher sind auch Gegenstände nicht von der Änderung betroffen, die wie beispielsweise Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich keine Gebäudebestandteile darstellen.
• Bislang liegt der Ort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich dort, wo sie erbracht werden. Ab 2011 soll das nur noch gelten, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Bei Leistungen an Unternehmer richtet sich der Ort der Leistung dann nach dem Sitz des Empfängers.
• Nach dem neuen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG sollen Eintrittskarten an Unternehmer zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und ähnlichen Veranstaltungen an dem Ort besteuert werden, an dem die Veranstaltung stattfindet.
• Seit 2010 wird die Abgabe von Speisen und Getränken auf einem Beförderungsmittel am Ort der tatsächlichen Leistung erbracht. Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Leistung an einen Unternehmer, soll dieser Tatbestand aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen werden. Steuerschuldner wird dann der leistende Unternehmer.
• Beim innergemeinschaftlichen Erwerb soll es zum Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kommen. Zukünftig soll die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten als Verzichtserklärung gelten. Der Erwerber muss den Vorgang dann der Umsatzsteuer unterwerfen.
Änderungen in anderen Gesetzen
• Bei Erwerben ab der Gesetzesverkündigung soll die Grenze von 10 %
für Verwaltungsvermögen auch bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften gelten, wodurch ein Redaktionsversehen beseitigt wird. Derzeit rettet die Verteilung von Verwaltungsvermögen auf die unteren Ebenen bei der Muttergesellschaft die komplette Steuerfreiheit, wenn die Untergesellschaft einen Verwaltungsvermögensanteil von maximal 50 % ausweist und lediglich die Mutter die 10 %-Grenze einhält.
• Durch die Neufassung des § 146 Abs. 2a AO dürfen elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen nicht nur in den EU- oder EWR-Raum, sondern auch in Drittländer verlagert werden. Generell wird auf die bisher geforderte Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung des Datenzugriffs verzichtet.
• Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage bestimmen sich nach dem zu versteuernden Einkommen, was bis 2008 auch die Kapitaleinkünfte umfasste. Da diese mit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr Bestandteil des zu versteuernden Einkommens sind, bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 bei den maßgebenden Einkommensgrenzen von 20.000 EUR oder 17.900 EUR grundsätzlich außer Betracht. In Fällen, in denen Arbeitnehmer die Besteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem günstigeren individuellen Steuersatz beantragen, fließen diese Einkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein. Dies ist jedoch für die Arbeitnehmer-Sparzulage im Ergebnis regelmäßig ohne Bedeutung, da sich die Günstiger-Prüfung nur auswirkt, wenn das zu versteuernde Einkommen die für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
• Bei der Festsetzung der Wohnungsbauprämie für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen wird ab 2009 ebenfalls auf den Einbezug der Kapitaleinkünfte verzichtet. Eine mögliche Regelung, nach der im Antrag auf Wohnungsbauprämie Kapitalerträge detailliert abgefragt werden, begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken, da die Anträge bei den jeweiligen Bausparkassen, Genossenschaften etc. einzureichen sind.
• Die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkassen und den Versorgungskassen im öffentlichen Dienst soll stärker kontrolliert werden, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Daher sollen zur Überprüfung bestimmte Angaben zu Kindern von beiden Kassen an das BZSt gemeldet werden.
Fundstelle:
BMF-Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, 29.3.10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101232
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Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ (s. AStW 10, 1) am 26.3.2010 zugestimmt. Aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses wurden auf der Zielgeraden noch drei wesentliche Ergänzungen eingefügt:
• Ab dem 1.7.2010 führt auch der Handel mit Emissionszertifikaten zur Verlagerung der Umsatzsteuerschuld. Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, wenn er ein Unternehmer ist.
• Ab 2008 werden die Regelungen bei Funktionsverlagerungen zur Bestimmung der Verrechnungspreise auf Grundlage der einzelnen Bestandteile des Transferpakets geöffnet, wenn der Steuerpflichtige zumindest ein enthaltenes wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut genau bezeichnet. Hierzu wird § 1 Abs. 3 S. 9 und 10 AStG neu gefasst.
• Rückwirkend ab 2008 werden die Voraussetzungen für das sogenannte Bankenprivileg bei der Hinzurechnung zur Gewerbesteuer gelockert. Danach unterbleibt die Hinzurechnung bei Finanzdienstleistungsinstituten, soweit die Entgelte auf Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Abs. 1a S. 2 Kreditwesengesetz entfallen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt diese Sonderregelung aber nur, wenn die Umsätze zu mindestens 50 % auf Finanzdienstleistungen entfallen.
Darüber hinaus sind aus dem Gesetzespaket folgende Punkte hervorzuheben:
• Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge wird in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert. Ist der Zuwendungsempfänger nicht im Inland ansässig, muss der jeweilige Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Sollten die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Dieser Inlandsbezug gilt erstmals für Zuwendungen, die ab 2010 geleistet werden.
• Die degressive Gebäude-AfA kann nunmehr auch für Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum in Anspruch genommen werden. Die Neuregelung ist auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2010 anzuwenden, soweit die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
• § 3 Nr. 39 EStG regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung der Mitarbeiterbeteiligungen zu fördern, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich. Die Änderung tritt rückwirkend zum 2.4.2009 in Kraft.
• Bei der Riester-Förderung entfällt die bisherige Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht. Nach der Neuregelung ist die Förderung an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt. Die Kinderzulage wird der Mutter zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; vgl. die Übergangsregelungen in § 52 EStG).
• Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch den Wegzug in das EU-/EWR-Ausland muss die Riester-Zulage nicht mehr zurückbezahlt werden. Die Einschränkung gilt jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat. Hier besteht allerdings die Möglichkeit, den Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase verzinslich zu stunden (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes; vgl. die Übergangsregelungen in § 52 EStG).
• Die Eigenheimrente kann auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland genutzt werden, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen handelt. Ferienhäuser sind von der Förderung ausgeschlossen (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
• Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen werden auch dann in die Besteuerung einbezogen, wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich tatsächlich ausgewirkt hat, ist unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat (Inkrafttreten: Am Tag nach der Verkündung des Gesetzes).
Umsatzsteuer
• Die Umsatzsteuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG wird ab dem 1.7.2010 auf Universaldienste ausgeweitet, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern.
• Bei sonstigen Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren entsteht die Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Regelung tritt am 1.7.2010 in Kraft.
• Nach bisherigem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung erbracht wird. Durch den neuen
§ 13b Abs. 3 UStG erfolgt bei sonstigen Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, ab dem 1.7.2010 zumindest dann eine jährliche Besteuerung, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
• Zusammenfassende Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG sind grundsätzlich nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich abzugeben. Im Gegenzug brauchen die ZM nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal (vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011: 100.000 EUR), brauchen die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt zu werden. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen bleibt es bei dem vierteljährlichen Meldezeitraum. Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch genommen werden. Die vorgenannten Änderungen treten am 1.7.2010 in Kraft.
• Unternehmer müssen in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Ab dem 1.7.2010 sind die Angaben nach § 18b S.2 und S. 3 UStG in dem Voranmeldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Fundstellen:
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften:
BT-Drucks. 17/923 vom 3.3.10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101097
BT-Drucks. 17/506 vom 25.1.10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 101098 BR-Drucks. 107/10 vom 26.3.10
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Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden (s. AStW 10, 1). In seiner Sitzung vom 12.2.2010 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung bezogen und Ergänzungen angeregt. Dabei haben vor allem die folgenden Punkte praktische Relevanz:
• Bei der grenzüberschreitenden Riester-Förderung soll der Steueranspruch sichergestellt werden. Nach Auffassung des Bundesrates sind erhebliche praktische Schwierigkeiten vorprogrammiert. Das gilt insbesondere für Auslands-Rentner mit einem bei einem ausländischen Anbieter abgeschlossenen Riester-Vertrag.
• Die Ausweitung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an Einrichtungen, die in einem anderen EU-Staat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, soll praxisgerechter gestaltet werden. Dafür ist es nach Meinung des Bundesrates erforderlich,
• die vom Spender zu erbringenden Nachweise hinreichend zu spezifizieren,
• ein gemeinnützigkeitsrechtliches Anerkennungsverfahren für die Steuerbegünstigung ausländischer Zuwendungsempfänger zu schaffen und
• eine zentrale Zuständigkeit zu schaffen.
• Für beschränkt steuerpflichtige Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft soll bereits beim Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 S. 3 EStG von der späteren Einkommensteuererklärungspflicht abgesehen werden, wenn voraussichtlich keine inländische Einkommensteuer entstehen wird.
• Um den Gewerbesteuermessbetrag zwischen Betreiber- und Standortgemeinden von Windenergie erzeugenden Betrieben gerecht aufzuteilen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, wonach der Gewerbesteuermessbetrag zu 3/10 nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 7/10 nach dem Verhältnis fertiggestellter Sachanlageinvestitionen (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung) aufzuteilen ist. Diese Art der Zerlegung soll nach den Vorstellungen des Bundesrates auch für Betreiber von Photovoltaikanlagen gelten.
• Angesichts des rapide ansteigenden Umsatzsteuer-Betrugsvolumens soll die Verlagerung der Steuerschuld ausgedehnt werden. In den Anwendungsbereich des § 13b UStG soll zusätzlich der Handel mit Emissionszertifikaten, Schrott und Altmetallen und die Gebäudereinigung durch Subunternehmer aufgenommen werden.
• Der Gesetzentwurf sieht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, dass die Zusammenfassenden Meldungen ab dem 1.7.2010 grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden müssen. Betragen die meldepflichtigen Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist weiterhin eine Quartalsabgabe vorgesehen. Diese Schwelle soll bis Ende 2011 übergangsweise bei 100.000 EUR liegen. Nach Überzeugung des Bundesrates kann bei einem Schwellenwert von 100.000 EUR nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung gesprochen werden, sodass er bereits ab dem 1.7.2010 eine Grenze von 50.000 EUR befürwortet. Zudem plädiert der Bundesrat im Zusammenhang mit den Zusammenfassenden Meldungen für folgenden Gesetzespassus: „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Meldezeitraum stets der Kalendermonat.“
Fundstelle:
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 12.2.10, BR-Drucks. 4/10, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100721
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Nach zähen Kompensations-Verhandlungen mit den Bundesländern ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) nunmehr in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis:
Seit 2010 gibt es pro Kind 20 EUR mehr Kindergeld. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind beträgt das monatliche Kindergeld 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und für jedes weitere Kind 215 EUR.
Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben: Statt bei 6.024 EUR liegt der Kinder- und Betreuungsfreibetrag jetzt bei 7.008 EUR jährlich. Die Steigerung hat in jedem Fall einen entlastenden Einfluss auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.
Folgende Neuregelungen sind bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten:
• Für Personen in der Steuerklasse II sinkt der Steuersatz von bisher 30 % bzw. 50 % auf einen neuen Stufentarif zwischen 15 % und 43 %. Die Steuerentlastungen gelten für Vermögensübertragungen ab 2010 und begünstigen insbesondere die Zuwendungen von Bruder, Schwester, Onkel oder Tante.
• Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge wurden ent-schärft. Zum einen wurden die alternativen Wohlverhaltenszeiträume von sieben und zehn Jahren auf fünf und sieben Jahre reduziert. Zum anderen wurden die erforderlichen Lohnsummen nach unten angepasst: Bei der Regelverschonung von 650 % auf 400 % und bei der
100-prozentigen Steuerfreistellung von bisher 1.000 % auf 700 %.
Ferner gilt die Lohnsummenregelung nur noch bei mehr als 20 Be-schäftigten, zuvor lag die Grenze bei 10 Arbeitnehmern. Die Neuregelungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht. Sofern das Erbschaftsteuerreformgesetz auf Antrag bereits in 2007 und 2008 angewendet wurde, gelten die Entlastungen auch rückwirkend. Die ursprüngliche Absicht, die geänderten Vorschriften erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht, wurde somit nicht umgesetzt.
Der gewerbesteuerliche Hinzurechnungssatz bei Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sinkt ab dem Erhebungszeitraum 2010 von 65 % auf 50 %.
Ab dem 1.1.2010 gilt für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die kurzfristigen Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Klarstellend wurde aufgeführt, dass die Neuregelung auch für die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen Anwendung findet. Als kurzfristig gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Sollten die Leistungen allerdings nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Dies gilt z.B. für die Verpflegung, den Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung („pay per view“), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen und sonstige Pauschalangebote. Das BMF hat für 2010 ein Anwendungsschreiben zur Neuregelung angekündigt.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2009 hergestellt, angeschafft oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, besteht ein Wahlrecht. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 410 EUR kann die Sofortabschreibung gewählt werden. Sofern Wirtschaftsgüter über 150 EUR sofort abgeschrieben werden, sind sie in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen, sofern diese Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind. Alternativ kann wie bisher ein Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter von mehr als 150 EUR bis zu 1.000 EUR gebildet werden. Das Wahlrecht muss bezogen auf das Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden. Bei den Überschusseinkünften ändert sich an der bestehenden 410-EUR-Grenze nichts.
Entschärfung der Verlustabzugsbeschränkungen
• Die Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird entschärft, indem die ehemals zeitlich befristete Sanierungsklausel über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt gilt.
• Ferner bleiben die nicht genutzten Verluste erhalten, sofern sie die vorhandenen stillen Reserven des inländischen Betriebsvermögens nicht übersteigen. Dabei wird auf die stillen Reserven zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs abgestellt.
• Darüber hinaus wurde in § 8c KStG eine Konzernklausel aufgenommen, die den Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglicht. Danach bleiben von der Verlustverrechnungsbeschränkung Umstrukturierungen ausgenommen, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person oder Gesellschaft zu jeweils 100 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.
• Der neue § 8c Abs. 1 KStG ist erstmals auf schädliche Beteiligungs-erwerbe nach dem 31.12.2009 anzuwenden.
Lockerung der Zinsschranke
• Bei der Zinsschranke gilt die vormals zeitlich befristete höhere Frei-grenze von 3 Mio. EUR über 2009 hinaus ohne zeitliche Beschränkung fort.
• Die Regelung des EBITDA-Vortrags bewirkt, dass in den Jahren, in denen der Betrieb mit seinen Zinsaufwendungen den Abzugsrahmen für die Zinsschranke nicht ausschöpft, der nicht ausgeschöpfte Teil dieses Abzugsrahmens in künftige Wirtschaftsjahre vorgetragen wird. Der Vortrag des EBITDA gilt rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren. Der jeweils älteste EBITDA-Vortrag ist zuerst zu verbrauchen. Ein bis zum Ende des fünften Wirtschaftsjahres nach Entstehen noch nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag verfällt.
• Bei der Escape-Klausel wurde der Toleranzbereich für die Eigenkapital-Abweichung eines konzernangehörigen Unternehmens von der Eigenkapitalquote im Konzern um 1 % auf nunmehr 2 % erhöht.
Grundstücks- oder Anteilsübertragungen im Rahmen bestimmter betrieblicher Umstrukturierungen werden über § 6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Begünstigt sind Vorgänge i.S. des Umwandlungsgesetzes, an denen ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Die geänderten Vorschriften sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 verwirklicht werden. Die Neuregelungen finden hingegen keine Anwendung, wenn ein im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2009 verwirklichter Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird.
Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes tritt rückwirkend ab dem 1.1.2009 in Kraft. Dies führt dazu, dass Anlagen, die in der Vergangenheit mit Blick auf eine Vergütung als Einzelanlage im Rahmen von Anlagenparks errichtet wurden, rückwirkend als Einzelanlagen vergütet werden.
Fundstelle:
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.09, BGBl I 09, 3950, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 100054
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Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ sollen insbesondere aktuelle
EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf, sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach dem Redaktionsschluss ergeben haben, werden wir Sie zeitnah unterrichten.
Einkommensteuer
• Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG soll in allen offenen Fällen auch auf Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum angewendet
werden.
• Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach § 10b EStG soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung, dass diese Staaten aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe
und Unterstützung leisten. Wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann
(§ 10b Abs. 1 S. 6 EStG-Entwurf). Der in Satz 6 der Vorschrift genannte Inlandsbezug soll erstmals für Zuwendungen gelten, die ab 2010 geleistet werden.
• Der erweiterte räumliche Anwendungsbereich für Spenden ist im gleichen Umfang auch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gemäß § 10b Abs. 1a EStG vorgesehen.
• Das zum 1.4.2009 in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.
• Infolge der EuGH-Entscheidung vom 10.9.2009 (C-269/07) soll es bei der Riester-Förderung folgende Änderungen geben:
• Die Zulagenberechtigung der Riester-Förderung soll an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt werden. Bisher sind auch die in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten begünstigt, sofern sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Durch die Änderung soll somit allen in den betreffenden Alterssicherungssystemen pflichtversicherten Grenzarbeitnehmern – auch wenn sie im Ausland leben – unabhängig von ihrem konkreten steuerrechtlichen Status die Zulageberechtigung zustehen.
• Die Eigenheimrente („Wohn-Riester“) soll auch für selbstgenutzte Immobilien im EU-/EWR-Ausland eingesetzt werden können, sofern es sich beim ausländischen Domizil um die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten handelt. Ferienhäuser sind allerdings weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.
• Bei Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht durch Wegzug ins EU-/EWR-Ausland soll die Zulage nicht mehr zurückgezahlt werden müssen. Die Rückforderung soll jedoch weiterhin beim Umzug in einen Drittstaat erfolgen.
• Bisher unterliegen Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie von inländischen Zahlstellen gewährt werden. Zukünftig sollen Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen auch dann in die Besteuerung einbezogen werden,
wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich ausgewirkt hat, ist dabei unerheblich. Letztendlich soll dem Staat das Besteuerungsrecht eingeräumt werden, der den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat.
Umsatzsteuer
• Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 11b UStG für Umsätze der Deutschen Post AG soll ab 1.7.2010 an die Liberalisierung auf dem Postmarkt und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts angepasst werden. Befreit sind dann generell Universaldienste, die flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen anbieten und eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das beinhaltet etwa die Beförderung von Briefen sowie adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen, Zeitschriften und Paketen bis
10 Kilogramm. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung erfüllt sind, trifft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Um die Steuerbefreiung für Postdienstleistungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung erbracht werden, in Anspruch nehmen zu können, müssen die betroffenen Unternehmen bereits vor deren Inkrafttreten einen entsprechenden Antrag beim BZSt stellen.
• Nach geltendem Recht werden Dauerleistungen grundsätzlich erst dann besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wird. Soweit eine Abrechnung nach festen Zeiträumen festgelegt ist, erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums. Der neue § 13b Abs. 3 UStG-Entwurf sieht ab 1.1.2010 vor, dass bei Dauerleistungen zumindest eine jährliche Besteuerung zu erfolgen hat, wenn der Leistungsempfänger für diesen Umsatz Steuerschuldner ist.
• Zur Bekämpfung des Steuerbetrugs soll die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Lieferungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG nicht mehr quartalsweise, sondern monatlich erfolgen (geplantes Inkrafttreten: 1.7.2010). Im Gegenzug brauchen die ZM dafür nicht mehr bis zum 10. Tag, sondern erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt zu werden. Betragen die Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist vorgesehen, dass die ZM erst bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden müssen. In der Übergangsphase vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 soll die relevante Betragsgrenze bei 100.000 EUR liegen. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen soll es beim vierteljährlichen Meldezeitraum bleiben. Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sollen diese nicht mehr für die Abgabe der ZM in Anspruch nehmen können.
• Nach der ab dem 1.1.2010 geltenden Fassung des § 18b S. 1 Nr. 2 UStG müssen Unternehmer in ihrer Voranmeldung und Umsatzsteuerjahreserklärung zusätzlich auch die im übrigen EU-Gebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die der Leistungsempfänger die Steuer in seinem Sitzland schuldet. Hierzu sieht 18b S. 2 und 3 UStG-Entwurf nunmehr ab dem 1.7.2010 vor, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.
• Unternehmern, die § 19 Abs. 1 UStG oder ausschließlich § 24 Abs. 1
bis 3 UStG anwenden oder die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, soll vom BZSt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt werden, wenn sie diese benötigen. Diese Änderung soll bereits zum 1.1.2010 in Kraft treten.
Fundstelle:
Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen vom 17.11.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093838
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Die vielleicht wichtigste Aussage im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung lautet: Alle Maßnahmen des Koalitionsvertrages stehen unter Finanzierungsvorbehalt. Ob bzw. wann die beabsichtigten Steuer-
änderungen umgesetzt werden, bleibt demzufolge abzuwarten. Sofern die Änderungen bereits für 2010 gelten sollen, sollen sie durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums bis Weihnachten in trockenen Tüchern sein. Nachfolgend die wichtigsten steuerlichen Aspekte im Überblick:
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
• Zum 1.1.2010 soll der Kinderfreibetrag auf 7.008 EUR (bis dato 6.024 EUR) und das Kindergeld um je 20 EUR erhöht werden.
• Ab dem 1.1.2010 soll für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe der ermäßigte Umsatzsteuertarif von 7 % gelten. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.
• Verlustabzugsbeschränkungen:
• Unbeschränkte Fortführung der Sanierungsklausel in § 8c KStG über 2009 hinaus,
• Abzug von Verlusten bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen (Konzernklausel) und
• Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven bei Beteiligungserwerben an Körperschaften.
• Zinsabzugsbeschränkungen:
• Dauerhaft höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR,
• Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren, um den Zinsabzug zu verstetigen und
• Verbesserung der Anwendung der Escape-Klausel bei der Zinsschranke für Unternehmen.
• Der Satz der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Immobilienmieten soll von 65 % auf 50 % reduziert werden.
• Grundstücksübergänge im Rahmen von Umstrukturierungen bei Umwandlungsvorgängen werden unter bestimmten Voraussetzungen grunderwerbsteuerlich begünstigt.
• Einführung eines Wahlrechts für geringwertige Wirtschaftsgüter, wonach entweder die Sofortabschreibung bis 410 EUR oder die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 EUR und 1.000 EUR anzuwenden ist.
• Bei der Erbschaftsteuer sieht der Gesetzentwurf folgende Änderungen vor:
• Der Steuersatz der Steuerklasse II (gilt insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder) soll durch einen neuen Steuertarif zwischen 15 % bis 43 % gesenkt werden.
• Die Zeiträume innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, sollen von sieben bzw. zehn Jahren auf fünf bzw. sieben Jahre verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen jeweils absenkt werden. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern müssen die Lohnsummenregeln nicht anwenden. Bisher liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern.
Weitere Maßnahmen des Koalitionsvertrages
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag zahlreiche, zeitlich unkonkretisierte Steuervereinfachungen aufgeführt. Folgende Punkte sind besonders interessant:
• Verständlichere und anwendungsfreundlichere Steuererklärungsvordrucke und Erläuterungen,
• vorausgefüllte Steuererklärungen mit den bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten,
• Wiedereinführung des Abzugs privater Steuerberatungskosten,
• Neuordnung der Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten,
• Vereinfachung der Rentenbesteuerung,
• Pauschalierung der Aufwendungen für ein Pflegeheim,
• Umsetzung der Entscheidungen des BVerfG zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten,
• realitätsgerechtes Maß bei der Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter,
• Überprüfung der Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge,
• Prüfung, ob Arbeitnehmer die Steuererklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können,
• Beschränkung der Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft auf wesentliche und aufwendige Fälle,
• Überprüfung des Kontenabrufverfahrens,
• Verwirklichung des Gedankens der zeitnahen Betriebsprüfung,
• außergewöhnliche Belastungen sollen vereinfacht, stärker typisiert und pauschaliert werden.
Ferner soll der bisherige Einkommensteuertarif möglichst zum 1.1.2011 in einen Stufentarif umgebaut werden. Zahl und Verlauf der Stufen müssen allerdings noch entwickelt werden.
Für den Bereich der Unternehmensbesteuerung ergeben sich folgende mittelfristige Ziele:
• Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung,
• grenzüberschreitende Besteuerung von Unternehmenserträgen,
• Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems (anstelle der bisherigen Organschaft).
Des Weiteren will sich die Bundesregierung mit dem Problem der zweifachen Besteuerung von Unternehmenserträgen auf der Ebene der Unternehmen und Anteilseigner einerseits und der nur einfachen Besteuerung der Erträge aus risikoarmen Zinsprodukten andererseits auseinandersetzen.
Eine Kommission soll Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung erarbeiten. Diese soll auch den Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil der Kommunen an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz prüfen.
Bei der Umsatzsteuer soll geprüft werden, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung ausgeweitet werden kann. Daneben steht der ermäßigte Steuersatz auf dem Prüfstand. Es soll eine Kommission eingesetzt werden, die sich mit der Systemumstellung bei der Umsatzsteuer sowie dem Katalog der ermäßigten Steuersätze befasst.
Die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen soll mit Blick auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (23.4.2009, C-357/07) umgehend so angepasst werden, dass keine steuerliche Ungleichbehandlung mehr besteht. Nach dem Urteil des EuGH bleibt die Grundversorgung der Bürger mit Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei.
Fundstellen:
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) vom 9.11.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093675
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26.10.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 093558
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Wird eine doppelte Haushaltsführung neu begründet, gibt es drei Monate lang die Verpflegungspauschale. Die ist nach einem Urteil des FG Köln auch dann zu gewähren, wenn die doppelte Haushaltsführung längere Zeit unterbrochen worden ist, wieder am selben Ort begründet wird und der Berufstätige wusste, dass er wieder im selben Tätigkeitsort eingesetzt wird. Das gilt zumindest dann, wenn es wirtschaftlich sinnvoll war, die vorherige doppelte Haushaltsführung zu beenden. Dann beginnt die Dreimonatsfrist ebenso wie für Dienstreise und Einsatzwechseltätigkeit jedes Mal erneut zu laufen.
Das FG hielt es für unschädlich, dass der Arbeitnehmer vor und nach der Unterbrechung in seiner Eigentumswohnung am Tätigkeitsort wohnte. Als steuerlich unerheblich sieht das Gericht auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Eigentumswohnung nicht zwischenzeitlich fremd vermietet hat und die Eigentumswohnung weiter in seinem Eigentum hielt. Denn er hat durch sein Verhalten seine Aufwendungen bis auf die nötigsten Fixkosten der Eigentumswohnung minimiert. Sein Verhalten entsprach demnach dem eines Steuerpflichtigen, der eine Mietwohnung am auswärtigen Tätigkeitsort gekündigt hat und sich bei Wiederaufnahme der Tätigkeit an demselben früheren Ort nach zehn Monaten erneut eine Wohnung anmietet.
Neu begründet wird der Zweithaushalt nach Auffassung des FG Köln nicht nur beim erstmaligen Bezug einer Wohnung am Beschäftigungsort, sondern auch bei einer Unterbrechung für längere Zeit. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, allen Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeiten die gleichen Pauschalen zuzumessen. Das kann sogar bereits eine Unterbrechung von über vier Wochen durch eine Tätigkeit an einem anderen Einsatzort sein. Insoweit war diese Voraussetzung im Urteilsfall bei zehn Monaten gegeben.
Anders sieht es etwa bei einer saisonbedingten Unterbrechung der dop-pelten Haushaltsführung aus, wenn die Zweitwohnung am Arbeitsort nicht gewechselt wird. Eine solche Ausnahme liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer jährlich wiederkehrend für ein paar Monate dort arbeitet. Die Dreimonatsfrist gilt vor dem Hintergrund, dass anschließend kein Mehraufwand mehr entsteht, weil der Berufstätige die Verpflegungssituation kennt. Dies greift gerade nicht, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung zum ehemaligen Ort zurückkehrt. Daher hat der BFH bei einem Seemann jedes Mal einen Neubeginn gesehen, wenn der aus dem Heimathafen erneut zu einer Reise ausläuft. Ohne Bedeutung ist, ob dabei tatsächlich ein erhöhter Verpflegungsmehrbedarf anfällt.
Hinweis: Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Ent-sprechende Fälle können also über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Beim BFH anhängig ist im Übrigen die Frage, ob der auf drei Monate beschränkte Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen verfassungswidrig ist, weil das BVerfG den Kostenabzug für Zweitwohnung und Familienheimfahrten zeitlich unbegrenzt angeordnet hatte. Einsprüche hierzu ruhen ebenfalls. Die Verwaltung gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung.
Fundstellen:
FG Köln 11.12.08, 15 K 3336/08, Revision unter VI R 15/09, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 091503
FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, EFG 07, 1500, Revision unter VI R 10/08
OFD Frankfurt 14.11.08, S 2352 A - 9 - St 211
BFH 16.11.05 VI R 12/04, BStBl II 06, 267; 27.7.04, VI R 43/03, BStBl II 05, 357
Hessisches FG 20.2.05, 1 K 882/02, EFG 05,1597
FG Schleswig-Holstein 8.12.04, 5 K 217/04, EFG 05,690
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Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung besondere Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten festzulegen, die nicht zum Auskunftsaustausch in Steuersachen entsprechend dem OECD-Standard bereit sind (s. AStW 09, 369). Das BMF hat den Referentenentwurf für diese Rechtsverordnung, die ab 2010 gelten soll, nunmehr veröffentlicht.
Die Anwendung der besonderen Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten setzt voraus, dass im Verhältnis zum jeweiligen Staat oder Gebiet kein Auskunftsaustausch möglich ist und das Land nicht bereit ist, zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung des OECD-Standards etwa durch Aufnahme von Gesprächen zum Abschluss einer bilateralen Vereinbarung einzuleiten. Diese Staaten und Gebiete werden in einem BMF-Schreiben benannt. Entsprechende Sanktionen wirken dann ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Die Aufnahme eines Staates in diese sogenannte schwarze Liste zieht folgende Konsequenzen nach sich:
• Ist ein Auslandssachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, wird der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen Vorgängen versagt, wenn die Beteiligten besondere Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen.
• Erfolgt kein Nachweis der Identität der Beteiligten, wird keine Entlastung von Kapitalertrag- oder Abzugsteuer für ausländische Gesellschaften gewährt.
• Abgeltungsteuer oder das Teileinkünfteverfahren werden nur berücksichtigt, wenn die Finanzbehörde zur Auskunft gegenüber Kreditinstituten und zum Zugang zu Bankinformationen bevollmächtigt wird.
• Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG für Dividenden aus solchen Staaten wird von erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten abhängig gemacht.
• Bei erkennbaren Anhaltspunkten für Geschäftsbeziehungen zu
Finanzinstituten in einer Steueroase haben Betroffene die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt zu versichern. Dabei wird die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die eidesstattliche Versicherung verweigert, kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht.
Die Bundesregierung wird durch die Rechtsverordnung zudem ermächtigt, den Anwendungstermin der durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführten Vorschriften mit Zustimmung des Bundesrats festzulegen.
Praxishinweis: Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz beinhaltet noch weitere Punkte, die unmittelbar ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Entgegen den zuvor genannten Neuregelungen, sind diese weiteren Punkte nicht von einer besonderen Ermächtigung oder Einstufung als Steueroase abhängig. Hierbei handelt es sich im
Wesentlichen um die neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 EUR nach einem neuen § 147a AO und die hiermit verbundene Möglichkeit der Außenprüfung ohne besondere Begründung. Zusätzlich werden Zollkontrollen über Barmittel hinaus ermöglicht, wenn der Verdacht der Steuerhinterziehung sowie des Betrugs zum Nachteil der Sozialleistungsträger besteht. Dies hat zur Folge, dass künftig auch Kontounterlagen ohne Anfangsverdacht zwecks Durchführung der weiteren Ermittlungen weitergeleitet werden dürfen.
Fundstelle:
Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung der durch das Steuer-hinterziehungsbekämpfungsgesetz eingefügten Ermächtigungen 9.7.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092442
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Aufgrund der Vereinbarung des Bundestags-Finanzausschusses vom 27.5.2009 kommt es im Bürgerentlastungsgesetz über den Regierungsentwurf (s. AStW 09, 222) hinaus zu weiteren Änderungen. Diese be¬inhalten teilweise die Wünsche des Bundesrates (s. AStW 09, 304). Nicht enthalten sind jedoch die Vorschläge, private Steuerberatungskosten rückwirkend ab 2006 wieder als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bis zum 31.12.2009 zu verlängern und Riester-Verträge in die Förderung für vermögenswirksame Leistungen einzubeziehen. Beschlossen wurden hingegen folgende Punkte:
• Die Berücksichtigung sonstiger Versicherungsbeiträge soll verbessert werden, indem der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen von 1.500 EUR auf 1.900 EUR und von 2.400 EUR auf 2.800 EUR erhöht wird. Diese Änderung soll besonders Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen zugute kommen, indem sie z.B. Zahlungen für Arbeitslosen- oder Haftpflichtversicherungen neben den Kassenbeiträgen als Sonderausgaben geltend machen können.
• Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse sollen genauso begünstigt sein wie Zahlungen an gesetzliche oder private Versicherungen.
• Die Freigrenze bei der Zinsschranke gemäß § 4h EStG soll aufgrund der Wirtschaftslage von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Dies soll aber nur für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden.
• Volljährige Kinder sollen in Zukunft höhere Einkünfte und Bezüge erhalten dürfen, ohne dass die Eltern den Kindergeldanspruch verlieren. Das Gleiche gilt für die Höchstgrenze bei Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG. Der Betrag soll ab 2010 an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit steigt er von 7.680 EUR auf 8.004 EUR.
• Das Einzelantragsverfahren zur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen.
• Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG soll ab 2008 bis Ende 2009 an die Regelungen zur Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst werden. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen sein, wenn sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Ab 2010 soll die Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden.
• Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden.
• Die Umsatzgrenze als Voraussetzung für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmtem Entgelt (Ist-Versteuerung) soll zwischen dem 1.7.2009 und dem 31.12.2011 bundesweit auf das bisherige Ost-Niveau von 500.000 EUR verdoppelt werden.
• Der bisher auf Schüler bis zur 10. Klasse beschränkte Jahresbetrag von 100 EUR für Aufwendungen zum Start in ein neues Schuljahr soll ab 2009 auch für Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 gezahlt werden.
• Der Anwendungsbereich für steuerneutrale Übertragungen oder Verschmelzungen bei Investmentfonds soll mit Inkrafttreten des Gesetzes für Fonds innerhalb des EU- und EWR-Raums erweitert werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass angesichts der Finanzkrise immer mehr Fonds zusammengelegt werden.
• Derzeit wird beim Lohnsteuerabzug eine Vorsorgepauschale von 11 % des Bruttoarbeitslohns berücksichtigt, höchstens 1.500 EUR. Diese arbeitslohnabhängige Vorsorgepauschale soll 2010 fortgeführt und auf 12 % erhöht werden. Außerdem soll die bisherige Begrenzung von 1.500 EUR auf 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI ansteigen. In der Steuerklasse III beträgt die Mindestvorsorgepauschale höchstens 3.000 EUR.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) 22.4.09, BT-Drucksache 16/12674; 16.3.09, BT-Drucksache 16/12254 |
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| Bereits mit dem Konjunkturpaket I wurde eine Kfz-Steuerbefreiung für Pkw eingeführt, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden. Ab dem 1.7.2009 orientiert sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn sie die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze.
Nach der neuen Nr. 2b des § 9 Abs. 1 KraftStG bemisst sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1.7.2009 anhand der Kohlendioxidemissionen. Nur ein Sockelbetrag wird noch nach dem Hubraum berechnet, indem für Benziner 2 EUR und für Diesel 9,50 EUR pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum maßgebend sind. Diese Differenzierung erfolgt wegen der unterschiedlichen Mineralölsteuer. Bei der neuen Berechnung gilt ein Freibetrag für den CO2-Ausstoß von bis zu 120 Gramm je Kilometer. Insoweit fällt keine Kfz-Steuer an. Die Schwelle sinkt bei Neuzulassungen ab 2012 auf 110 Gramm und ab 2014 auf die Endstufe von 95 Gramm. Auf den darüber hinausgehenden CO2-Ausstoß werden linear 2 EUR pro Gramm und Kilometer fällig. Die Änderung gilt für alle Fahrzeuge, die zulassungsrechtlich als Pkw eingestuft sind, also auch Geländewagen, Quads, Trikes und unechte Wohnmobile, die nicht die gesetzlichen Kriterien erfüllen.
Für bis zum 30.6.2009 zugelassene Pkw soll es ab 1.1.2013 zu einer Überführung in die neue Systematik kommen, über die Regelung für Bestandsfahrzeuge wird aber erst später entschieden. Dabei gibt es eine Günstigerprüfung für Pkw, die ab dem 5.11.2008 erstmals zugelassen wurden. Nach Auslaufen der Steuerbefreiung vergleicht das Finanzamt zwischen der bisherigen reinen Hubraumbesteuerung und der neuen Kraftfahrzeugsteuer nach CO2-Emission und setzt den günstigeren Tarif fest. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen.
Für Diesel-Fahrzeuge, die bei erstmaliger Zulassung zwischen Juli 2009 und Dezember 2013 die Werte der Euro-6-Norm erfüllen, wird eine weitere befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Die neue Steuerbefreiung beginnt mit der erstmaligen Zulassung, frühestens jedoch am 1.1.2011. Sie kann von dem Halter in Anspruch genommen werden, auf den der Pkw an diesem Tag zugelassen ist. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin verbraucht ist.
Fundstelle:
Bayerisches Landesamt für Steuern 17.3.2009, Fachthema Kraftfahrzeugsteuer |
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| Der verabschiedete Regierungsentwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz wurde im Vergleich zum überarbeiteten Entwurf des BMF noch einmal angepasst (s. AStW 09, 306). Die aktuellen Öffnungstendenzen einer Reihe von ins Visier geratenen Ländern und Regionen gelten als Auslöser. Das Vorhaben kann in dieser Legislaturperiode noch in Kraft treten. Hervorzuheben sind insbesondere folgende Änderungen:
• Verweigern Staaten gegenüber dem deutschen Fiskus Auskünfte, soll das künftig negative Folgen auf verschiedene inländische Steuerregeln haben. Als Sanktionen sind erhöhte Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, Schätzungen und erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden vorgesehen. Die Bundesregierung soll aber einzelne Staaten nicht lediglich per Rechtsverordnung auf eine Liste der Länder setzen können, bei denen die geplanten Sanktionen anzuwenden sind. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall zusätzlich der Zustimmung durch den Bundesrat.
• Ein Land soll nicht bereits dann als unkooperativ eingestuft werden, wenn es die OECD-Standards nicht einhält. Sofern die Bereitschaft zur Auskunft angekündigt wird und Maßnahmen zur Umsetzung zeitnah eingeleitet werden, bleiben solche Länder erst einmal unbehelligt.
• Die Sanktionen wegen Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperierenden Staaten und Gebieten sollen nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden. Die Bundesregierung muss in diesem Fall durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Mitwirkungs- und Nachweispflichten erhöhen und die bei Nichterfüllung zu erwartenden Sanktionen im Rahmen der Verordnungsermächtigung konkretisieren. Vor dem Erlass solcher Rechtsverordnungen prüft die Bundesregierung den Fortgang der Umsetzung der OECD-Standards.
• Die Änderungen in der AO sollen nicht wie ursprünglich geplant erst 2010, sondern bereits mit Gesetzesverkündung in Kraft treten.
• In einem neuen § 147a AO soll eine besondere Aufbewahrungspflicht geregelt werden. Sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt, sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Im Rahmen einer Außenprüfung soll die Verletzung dieser Aufbewahrungspflichten ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO von 2.500 EUR bis 250.000 EUR zur Folge haben.
Fundstellen:
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) 22.4.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091460 |
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| Bundestag und Bundesrat haben das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) beschlossen, sodass die meisten Vorschriften spätestens im ersten nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahr beachtet werden müssen. Dabei besteht ein Wahlrecht, die Regelungen in vollem Umfang auch schon im Geschäftsjahr 2009 auf freiwilliger Basis anzuwenden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf (s. AStW 08, 516) haben sich noch erhebliche Änderungen ergeben:
• Selbstgeschaffene immaterielle Anlagegüter müssen künftig doch nicht aktiviert werden. Hier soll ein Ansatzwahlrecht eingeführt werden, wenn diese Anlagegüter identifiziert und bewertet werden können. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
• Rückstellungen für künftige Verpflichtungen sollen realistischer bewertet werden, indem Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind sie künftig abzuzinsen, die Bewertung wird also dynamisiert. Bei der Abzinsung soll nun auf die verbleibende Restlaufzeit abgestellt werden.
• Bei Pensionsrückstellungen soll die generelle Dynamisierung über einen Zeitraum von 15 Jahren angepasst werden. Dabei ist das schuldendeckende Vermögen mit den Pensionsverpflichtungen ohne Begrenzung zu saldieren. Übersteigt der Wert des Vermögens die Schulden, ergibt sich auf der Aktivseite der Bilanz ein Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
• Für aktive latente Steuern soll ein Aktivierungswahlrecht anstelle der Aktivierungspflicht eingeführt werden.
• Die Angaben im Anhang nach § 285 HGB sollen erweitert werden beispielsweise für Bewertungseinheiten und für latente Steuern. Die sonstigen Pflichtangaben im Konzernanhang sollen zudem um die Abschreibung von Firmenwert und latenten Steuern ergänzt werden.
• Die Aufhebung der Anschaffungskostenobergrenze für die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten ist nicht mehr für alle Unternehmen, sondern nur noch für Kreditinstitute vorgesehen.
• Einzelkaufleute sollen von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nach HGB befreit werden, wenn ihr Gewinn 50.000 EUR oder ihr Umsatz 500.000 EUR in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Dies soll zu einer Annäherung an die Schwellenwerte des § 141 AO führen. Somit können mehr Einzelkaufleute die Einnahmen-Überschussrechnung durchführen. Diese begünstigenden Vorschriften sollen rückwirkend für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
• Die Größenklassen für die Offenlegung sollen angehoben werden, indem die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um jeweils 20 % erhöht werden. So können mehr Unternehmen die Pflichten für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nutzen. Dies soll ebenfalls bereits für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
• Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften sollen an die internationale Rechnungslegung angepasst werden.
• Geblieben ist, dass nicht mehr zeitgemäße und derzeit noch eingeräumte Bilanzierungsmöglichkeiten eingeschränkt werden sollen, etwa die Rückstellung für künftigen Instandsetzungsaufwand. Auch der Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 EStG soll aufgehoben werden.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) 24.3.09, BT-Drs. 16/12407, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091153
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| Auf Beschluss des Bundesrates soll der Regierungsentwurf zum Bürgerentlastungsgesetz (s. AStW 09, 222) um weitere Punkte ergänzt werden.
• Bei der Zinsschranke des § 4h EStG soll die Freigrenze aufgrund der Wirtschaftslage für die Jahre 2008 bis 2010 von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben werden. Anschließend ist eine generelle Überprüfung der Norm vorgesehen.
• Rückwirkend ab 2006 sollen private Steuerberatungskosten wieder als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Die Rückkehr zur alten Gesetzeslage ist wegen Aufteilungsschwierigkeiten in der Praxis und sich häufenden Einsprüchen vorgesehen.
• Die Höchstgrenze von 7.680 EUR für Einkünfte und Bezüge volljähriger Kinder und im Rahmen des § 33a EStG soll an den jeweils geltenden Grundfreibetrag angepasst werden. Damit würde die Schwelle für 2009 auf 7.834 EUR und ab 2010 auf 8.004 EUR ansteigen.
• Das Einzelantragsverfahren zur Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG und das Sammelantragsverfahren zur nachträglichen Berücksichtigung von NV-Bescheinigungen nach § 45b EStG sollen zugunsten des Erstattungsverfahrens auf Ebene des zum Steuerabzug Verpflichteten entfallen. Dies soll das Bundeszentralamt für Steuern entlasten und dem Bürokratieabbau dienen.
• Die durch die Unternehmensteuerreform eingeführte Verlustabzugsregel des § 8c KStG wird ab 2008 bis Ende 2010 an die Sanierungsklausel in der Insolvenzordnung angepasst. Hiernach soll der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel über den neuen § 8c Abs. 1a KStG ausgeschlossen sein, wenn sanierungswillige Investoren das Unternehmen retten wollen. Da es sich um eine dringende Maßnahme zur Verhinderung von krisenverschärfenden Regelungen handelt, soll sie zunächst nur befristet bis zum 31.12.2010 anzuwenden sein. Ab 2011 soll die Vorschrift dann grundlegend überarbeitet werden.
• Riester-Sparverträge sollen in den Förderkatalog für vermögenswirksame Leistungen aufgenommen werden.
• Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage soll von zwei auf vier Jahre erweitert und hierdurch ab 2007 an die allgemeine Frist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern angeglichen werden.
• Die Frist für die Wahl zwischen altem und neuem Erbschaftsteuerrecht bei Todesfällen in 2007 und 2008 soll über den 30.6.2009 hinaus auf den 31.12.2009 verlängert werden.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung), 3.4.09, BR-Drs. 168/09 (Beschluss), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091185 |
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| Der Kampf gegen Länder, die Auskünfte an Steuerbehörden verweigern, scheint erfolgreich zu verlaufen und löst eine Welle von Öffnungstendenzen beim Bankgeheimnis aus. Der BFH hingegen bekräftigt die inländische Regelung des § 30a Abs. 3 AO, wonach bei einer Bankenprüfung generell keine Kontrollmitteilungen auszustellen sind.
Kampf gegen Steueroasen
Mehrere Staaten haben sich jetzt bereit erklärt, die OECD-Standards für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen zu übernehmen und beim Verdacht auf Steuerhinterziehung Amtshilfe an Behörden anderer Länder zu leisten. Hintergrund ist offensichtlich, nicht auf einer schwarzen Liste der unkooperativen Regionen zu landen. Diese plant auch der aktualisierte Referentenentwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, der im Vergleich zum Vorentwurf (s. AStW 09, 154) noch einmal überarbeitet wurde und nun Erleichterungen aufweist, um Verstößen gegen Völker- und EU-Recht sowie dem Grundgesetz aus dem Weg zu gehen. Allerdings ist noch nicht absehbar, ob das politisch umstrittene Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten wird, zumal die erwünschte Reaktion aus den ins Visier geratenen Steueroasen schneller als erwartet eingesetzt hat.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, den zuvor geplanten generellen Verdacht bei Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen in eine allgemeine Mitwirkungs- und Nachweispflicht umzuwandeln. Sofern diese Pflichten nicht erfüllt werden, drohen Sanktionen und neue Prüfungsrechte der Finanzämter. Damit haben es die Betroffenen selbst in der Hand, durch eigene Auskünfte negativen Steuerfolgen aus dem Weg zu gehen. Geblieben ist jedoch die Möglichkeit der Bundesregierung, bei wenig kooperativen Staaten im Wege einer Rechtsverordnung die Anwendung steuerlich günstiger Regelungen von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Lediglich die Ausweitungen bei Betriebsprüfungen und Aufbewahrungspflichten für Überschusseinkünfte sollen erst ab 2010 gelten. Bei Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem betroffenen Gebiet soll der Steuerpflichtige nach Aufforderung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern. Anders als im Referentenentwurf reichen hierzu keine allgemeinen Erfahrungen, sondern es müssen bereits erkennbare Anhaltspunkte vorliegen.
Zwar soll das Finanzamt weiterhin bevollmächtigt werden, Auskünfte bei Kreditinstituten einholen zu können. Dies soll aber nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Zuerst soll der Steuerpflichtige angehalten werden, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, notfalls durch eine eidesstattliche Versicherung. Wird diese verweigert, kommt eine Schätzung in Betracht, wobei Kapitalvermögen im Ausland unterstellt wird.
Neue Transparenz im Ausland
Die Lockerung ihres Bankgeheimnisses haben bislang Luxemburg, Österreich, Liechtenstein, Andorra, Monaco und die Schweiz angekündigt. Sie wollen auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe leisten und die OECD-Standards für Hilfe und Auskunft bei Steuerverfahren einhalten. Hinzu kommen die bereits von Deutschland geschlossenen Abkommen mit den Kanalinseln Jersey, Guernsey sowie der Isle of Man. Sämtliche Länder sind bereits in die EU-Zinsrichtlinie eingebunden, halten aber derzeit nur eine anonyme Quellensteuer ein. Bei den Ausnahme-EU-Ländern Luxemburg und Österreich ist eine Umstellung auf Kontrollmitteilungen wie in den anderen 24 EU-Staaten für die Zukunft nicht mehr unrealistisch. Belgien als drittes verbliebenes Ausnahme-EU-Land hat sich bereits zum Umschwenken ab dem 1.1.2010 bereit erklärt.
Diese aktuellen Tendenzen hin zur steuerlichen Transparenz sollten mit den Mandanten besprochen werden. In einzelnen Fällen ist es sicher anzuraten, über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachzudenken. Der Trend zu mehr Auskünften und weniger Bankgeheimnis scheint sich fortzusetzen. Weitere Regionen werden voraussichtlich folgen.
Deutsches Bankgeheimnis hat Bestand
Solange § 30a Abs. 3 AO vom Gesetzgeber trotz der geäußerten Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben wird, muss nach Ansicht des BFH wenigstens ein Kernbestand des Bankgeheimnisses gewahrt bleiben. Daher dürfen anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nur dann Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der Bankkunden versendet werden, wenn sich hinreichender Anlass für die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall ergibt. Generell stehen die gewonnenen Erkenntnisse bei legitimitätsgeprüften Bankverbindungen aber unter einem besonderen Schutzbereich, sodass Guthabenkonten oder Depots anlässlich einer Bankenprüfung nicht festgestellt oder abgeschrieben werden dürfen.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Hier ist zu prüfen, ob ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilungen gegeben war. Nicht ausreichend ist jedenfalls, bei nicht unerheblichem Kapitalvermögen pauschal auf nicht deklarierte Einnahmen der Kunden zu schließen. Das gilt selbst unter der Vermutung der Finanzverwaltung, dass das Erklärungsverhalten vieler Anleger alles andere als vorbildlich ist. Ein hinreichender Anlass für Kontrollmitteilungen liegt z.B. vor, wenn das geprüfte Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist und daher die Vermutung einer Steuerhinterziehung aufkommen lässt.
Fundstellen:
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) 25.3.09, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 091173
BFH 9.12.08, VII R 47/07, DStR 09, 581, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090981; 28.10.97, VII B 40/97, BFH/NV 98, 424
FG Münster 16.3.07, 11 K 4627/03 AO, EFG 07, 970 |
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| Die Einkommens- und Beschäftigungsdaten der Arbeitnehmer sollen künftig in einer neuen, zentralen Datenbank gespeichert werden. Der Bundestag stimmte deshalb dem Gesetzentwurf über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) zu. Der Entwurf sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber ab dem 1.1.2010 verpflichtet sind, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege monatlich an eine zentrale Datenbank bei der Deutschen Rentenversicherung weiterzuleiten. Damit sollen die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzt werden. Der Aufbau der Infrastruktur soll im Jahre 2009 abgeschlossen sein.
Informationen zum Einkommen sind Voraussetzung zur Leistungsberechnung in unserem Sozialsystem. Der Arbeitgeber erfährt künftig nicht mehr, wann seine Mitarbeiter oder deren Angehörige Sozialleistungen beantragen wollen. Ab 2012 müssen Arbeitnehmer über ein formalisiertes elektronisches Verfahren ihre persönlichen Verhältnisse nachweisen, wenn sie Sozialleistungen beantragen. Die Behörden oder Gerichte greifen dann auf die Einkommensdaten zu, die der Arbeitgeber zuvor monatlich an eine zentrale Stelle gemeldet hatte. Dort werden sie in verschlüsselter Form gespeichert. Die Entschlüsselung erfolgt nur bei Freigabe durch den einzelnen Bürger.
Im ersten Schritt soll zunächst die Bundesagentur für Arbeit den elektronischen Entgeltnachweis für die Berechnung von Leistungsansprüchen nutzen. Anschließend sollen die Wohngeld- und Elterngeldstellen mit dem Abruf der Bescheinigungsdaten beginnen. Auf Basis der dabei gewonnenen Erfahrungen soll das Verfahren ab 2015 dann schrittweise auf andere Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise nach dem Sozialrecht ausgeweitet werden.
Das neue ELENA-Verfahren setzt voraus, dass sich der einzelne Beschäftigte mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur als Teilnehmer anmeldet. Die Informationen der Arbeitgeber sollen nur in Richtung der Datenbank und von dort aus nur zu den abrufenden Behörden fließen können. Dabei erhalten die Bürger ein Auskunftsrecht über die Datenspeicherung. Die Angaben werden wieder gelöscht, sobald sie nicht mehr für das einzelne Verfahren verwendet werden können. Als Schlüssel für die Daten dient eine Signatur, die etwa auf Bank- und Gesundheitskarte oder dem digitalen Personalausweis aufgebracht werden kann. Mit der Signaturkarte können sich Bürger künftig auch im Internet ausweisen und unterschreiben. Der Masterkey zur Ver- und Entschlüsselung wird bei der Bundesnotarkammer hinterlegt.
Praxishinweis: Der vom Bundesrat einberufene Vermittlungsausschuss hat sich darauf verständigt, dass das Vorhaben bis 2013 durch Bundesmittel finanziert wird. Nicht einigen konnten sich Bund und Länder aber darauf, das Wohngeld von dem Verfahren auszunehmen. Daher bleibt ELENA auf Auskünfte über den Arbeitsverdienst beim Wohngeldantrag anwendbar. Damit könnte das Gesetz wie geplant Anfang 2010 in Kraft treten. Die Vorbereitungen sollten bereits im laufenden Jahr begonnen werden. Das gilt insbesondere für Softwarefirmen, die ihre Programme umstellen müssen.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) 21.1.09, BT-Drs. 16/11666, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090794; Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat 13.2.09, BR-Drs. 53/09 |
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| Das zweite Konjunkturpaket soll Ende Februar zustande kommen und zum 1.7.2009 in Kraft treten. Von den vereinbarten Beschlüssen zur Bekämpfung der Konjunkturkrise sollen folgende Maßnahmen im Bereich des Steuer- und Sozialrechts ergriffen werden:
• Der Grundfreibetrag soll für den Veranlagungszeitraum 2009 um 170 EUR auf 7.834 EUR steigen. Ab 2010 steigt er dann um weitere
170 EUR auf 8.004 EUR. Auch die Steuererklärungspflichten in § 56 EStDV sollen an den erhöhten Grundfreibetrag angepasst werden.
• Der Eingangssteuersatz soll ab 2009 von 15 % auf 14 % sinken.
• Um die sogenannte kalte Progression abzumildern, soll die Tarifkurve bei der Einkommensteuer in zwei Stufen um insgesamt 730 EUR abgeflacht werden. Hierzu werden 2009 die übrigen Tarifeckwerte um 400 EUR angehoben und ab 2010 um weitere 330 EUR. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll ab 2009 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.552 EUR und ab 2010 von 52.882 EUR gelten. Auch die sogenannte Reichensteuer mit 45 % greift dann erst ab den erhöhten Tarifeckwerten.
• Der durch die Gesundheitsreform auf einheitlich 15,5 % angehobene Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung soll ab Juli 2009 wieder auf 14,9 % gesenkt werden.
• Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung soll unverändert bei 2,8 % bleiben. Ursprünglich war geplant, dass er zum 1.7.2010 auf 3,0 % steigt.
• Bei Kurzarbeit sollen Arbeitgeber in den Jahren 2009 und 2010 zur Hälfte von den von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden. Nutzen Arbeitgeber die Zeiten von Kurzarbeit zur beruflichen Weiterqualifizierung der Arbeitnehmer, sollen sie auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet bekommen.
• Die Familienkassen sollen im Jahr 2009 pro Kind einen Kinderbonus von 100 EUR auszahlen. Der wird dann bei der Veranlagung mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Insoweit profitieren nur Eltern, bei denen sich die Freibeträge nicht mindernd auf die Einkommensteuerlast auswirken.
• Autobesitzer erhalten auf Antrag eine Umweltprämie (Abwrack-prämie) von 2.500 EUR für jedes mindestens neun Jahre alte Kfz, das 2009 bei einem anerkannten Demontagebetrieb nach der Altfahrzeugverordnung verschrottet wird. Hierzu muss ihnen der Wagen zuvor mindestens ein Jahr gehört haben. Als weitere Voraussetzung muss im Gegenzug bis zum 31.12.2009 ein umweltfreundlicher Neu- oder Jahreswagen ab Euro-4-Norm zugelassen werden. Die begünstigten Jahreswagen dürfen zuvor nicht älter als ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen sein. Anspruchsberechtigt sind private Personen, die einen Altwagen auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten und auf ihren Namen einen neuen kaufen oder leasen. Die Prämie erhalten nur Privatbürger, nicht hingegen Einzelunternehmer oder Freiberufler.
• Die Bemessung der Kfz-Steuer soll für ab dem 1.7.2009 zugelassene Autos vom Hubraum auf den Emissionsausstoß umgestellt werden. Der CO2-Ausstoß entscheidet damit vorrangig über die Höhe der Kfz-Steuer. Eine Basismenge von 120 Gramm pro Kilometer CO2-Ausstoß soll steuerfrei sein. Darüber hinaus soll ein linearer, an der CO2-Emission orientierter Tarif mit einem Steuersatz von
2 EUR je Gramm pro Kilometer eingeführt werden. Hinzu kommt ein hubraumbezogener Sockelbetrag von 2 EUR je 100 Kubikzentimeter für Pkws mit Otto-Motor und 9,50 EUR bei Diesel-Fahrzeugen. Für Dieselfahrzeuge soll es eine befristete Steuerbefreiung von 150 EUR geben, sofern das Fahrzeug die Euro 6-Norm erfüllt.
Praxishinweise:
• Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, die künftig geänderten Lohnsteuertabellen rückwirkend ab der Januar-Gehaltszahlung 2009 anzuwenden. Hierzu soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, wenn sein maschinelles Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers scheidet aber aus, wenn sein Programm eine Neuberechnung kurzfristig und mit vertretbaren Kosten nicht realisieren kann.
• Keine Auswirkungen ergeben sich aus Sicht des Arbeitgebers für Arbeitnehmer, die in der ersten Jahreshälfte aus dem Betrieb ausscheiden. Diese können die Tarifauswirkung erst über die anschließende Veranlagung berücksichtigen lassen.
• Sofern das Gesetz voraussichtlich am 1.7.2009 in Kraft getreten ist, kommt eine Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Betracht. Hierbei können dann auch, sofern nicht längst geschehen, die Progressionsentlastungen durch die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinnahmen berücksichtigt werden.
• GmbH-Ausschüttungen an private Gesellschafter werden auf Antrag nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Durch die Tarifabsenkung wird diese Option attraktiver. Sie kann für 2009 genutzt werden, auch wenn für 2008 noch der Abgeltungstarif auf die Bruttoausschüttung ohne Werbungskostenabzug gewählt wird.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland 27.1.09, BT-Drs. 16/11740
Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze 27.1.09, BT-Drs. 16/11742
Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen, BMWi 27.1.09 |
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| Der Entwurf zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht gezielte Maßnahmen vor, wenn ein Steuerinländer Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhält, die nicht nach dem OECD-Musterabkommen mit deutschen Finanzbehörden kooperieren. Dann soll die Bundesregierung die Möglichkeit erhalten, im Wege einer Rechtsverordnung den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten einzuschränken, ganz zu versagen oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig zu machen. Darüber hinaus kann die Bundesregierung ausländischen Gesellschaften die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer ganz oder teilweise versagen und die Vorteile von Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren ganz oder teilweise ausschließen. Außerdem soll es mit Inkrafttreten des Gesetzes zu folgenden Maßnahmen kommen:
• Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Staaten, die nicht nach dem OECD-Musterabkommen mit deutschen Finanzbehörden kooperieren, soll die Steuerbefreiung nach § 8b KStG oder aufgrund des DBA-Schachtelprivilegs ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können.
• Steuerinländer sollen einen amtlichen Vordruck mit Fragen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen beantworten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie über Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten oder Gebieten verfügen, die den deutschen Finanzbehörden keine Unterstützung nach den Standards der OECD leisten. Dabei ist kein begründeter Verdacht erforderlich. Zudem hat der Betroffene die Kreditinstitute von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Finanzbehörde zu entbinden. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, ist eine Schätzung unter der Vermutung vorzunehmen, dass Kapitaleinkünfte im Ausland vorliegen.
• Die Finanzbehörde soll vom Steuerpflichtigen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf seine getätigten Angaben verlangen können. Dabei soll die Falschaussage mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Wer den Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR belangt werden.
• In einem neuen § 147a AO soll eine besondere Aufbewahrungspflicht geregelt werden. Sofern die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Jahr beträgt, sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet dabei nicht statt. Die Regelung erfasst auch den digitalen Datenzugriff. Die Pflicht soll erst wieder entfallen, wenn ein Steuerpflichtiger in fünf aufeinander folgenden Jahren den Schwellenwert von 500.000 EUR nicht erreicht.
• Eine Außenprüfung wird generell zulässig, wenn die Summe der positiven Überschusseinkünfte mehr als 500.000 EUR im Kalenderjahr beträgt. Zudem soll die Finanzbehörde auch dann eine Betriebsprüfung anordnen können, wenn der erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wird.
• Zollkontrollen beim Grenzübertritt sollen neben Bargeldkontrollen auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerordnungswidrigkeiten sowie auf Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger durchgeführt werden können. Damit können auch Kontounterlagen zwecks Durchführung weiterer Ermittlungen weitergeleitet werden. Eines Anfangsverdachts bedarf es hierfür nicht.
Fundstelle:
BMF 13.1.09, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 090365 |
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| Nach einem umfangreichen Paket zur Überwindung der Konjunkturschwäche und zur Sicherung von Arbeitsplätzen sollen 15 verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden, von denen fünf aus dem steuerlichen Bereich stammen.
• Die mit Wirkung ab dem 1.1.2008 abgeschaffte degressive AfA soll wieder eingeführt werden. Sie gilt zeitlich befristet für zwei Jahre, und zwar für zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Sie beträgt 25 v.H. und höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA. Die degressive AfA kann allerdings nur bei Nettopreisen über 1.000 EUR genutzt werden, weil anderenfalls zwingend die Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter anzuwenden sind. Hiernach dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 EUR nicht übersteigen. Falls die Kosten mehr als 150 EUR bis 1.000 EUR betragen, ist ein Sammelpool zu bilden.
• Zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung sollen kleinere und mittlere Unternehmen bei Erwerben zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 auch die Sonderabschreibung nach § 7g
Abs. 5 EStG in Höhe von 20 v.H. nutzen können. Die dafür relevanten Größenmerkmale werden nach dem Gesetzentwurf befristet für zwei Jahre angehoben:
• Der Schwellenwert beim Betriebsvermögen erhöht sich von 235.000 auf 335.000 EUR,
• beim Wirtschaftswert in der Land- und Forstwirtschaft von 125.000 auf 175.000 EUR und
• beim Gewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung von 100.000 auf 200.000 EUR.
Maßgebend sind dabei die Grenzen zum Schluss des Wirtschaftsjahres vor der entsprechenden Anschaffung oder Herstellung.
• Aufgrund der Anhebung der drei Größenmerkmale für die Sonderab-schreibung kommt auch die Inanspruchnahme des Investitionsab-zugsbetrags in den Jahren 2009 und 2010 häufiger in Betracht. Maßgebend sind hier die Betriebsgrößengrenzen am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird. Der Abzugsbetrag kann in 2009 auch dann unter den verbesserten Bedingungen gebildet werden, wenn die Investition erst für 2011 geplant ist, obwohl dann wieder die reduzierten Schwellenwerte gelten sollen.
• Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sollen ab 2009 mit 20 v.H. und bis zu 1.200 statt bislang 600 EUR von der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG abziehbar sein. Die verdoppelte Höchstgrenze gilt allerdings nur für nach 2008 erbrachte Leistungen, ist aber zeitlich nicht befristet. Bereits über das Familienleistungsgesetz sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen ab 2009 steuerlich bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR abziehbar. Dabei werden die beiden Pflegepauschbeträge des § 33a Abs. 3 EStG einbezogen (s. AStW 08, 797).
• Neue Pkw mit Erstzulassung zwischen dem 5.11.2008 und 30.6.2009 sollen für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit werden. Für Fahrzeuge mit Euro-5- und Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre. Sie endet in jedem Fall am 31.12.2010. Sofern ein solcher Pkw also erst im Laufe des Jahres 2009 angeschafft wird, entfällt die Steuerbefreiung für einige Monate. Fahrzeughaltern, die bereits vor dem 5.11.2008 einen besonders schadstoffarmen Pkw fahren, soll die Steuervergünstigung ebenfalls für ein Jahr ab Neujahr 2009 gewährt werden.
Fundstelle:
Fraktionsentwurf Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung 13.11.08, BT Drs. 16/10930, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 083527 |
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| Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (s. auch AStW 08, 729) wurde in einigen wesentlichen Punkten noch geändert. Das Gesetzge-bungsverfahren soll bis zum Jahresende abgeschlossen sein. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen vor:
• Der Vorsteuerabzug bei nicht nur betrieblich genutzten Fahrzeugen soll aufgrund systematischer Bedenken entgegen den vorherigen Plänen nicht auf die Hälfte begrenzt werden.
• Schulgeldzahlungen für ein Kind lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit 30 v.H. als Sonderausgaben abziehen. Das soll bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern 16.666 EUR im Jahr zahlen. Das soll auch für Schulen im Inland und in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gelten, wenn sie zu einem von der Kultusministerkonferenz anerkannten Abschluss oder einem als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.
• Nach einem neuen § 3 Nr. 10 EStG sollen Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung steuerfrei bleiben.
• Ab 2009 soll über § 3 Nr. 53 EStG eine neue Steuerfreiheit für die
Übertragung von Wertguthaben vom Arbeitgeber auf die Deutsche Rentenversicherung Bund eingeführt werden, z.B. im Fall einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Phase der Nichtbeschäftigung nach einer Beschäftigung. Dafür gehören die späteren Leistungen der Deutschen Rentenversicherung aus dem Wertguthaben weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind lohnsteuerpflichtig.
• Rürup-Verträge sollen ab 2010 einheitlich vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert werden. Anbieter müssen die erforderlichen Daten nach Einwilligung des Sparers der Finanzverwaltung elektronisch übersenden. Das erspart dem Anleger bei seiner Einkommensteuerveranlagung das Beifügen einer Papierbescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge.
• Die Regeln zum Spendenabzug von Mitgliedsbeiträgen an Kulturvereine soll zielgenauer ausgestaltet werden. Die Gewährung von Vergünstigungen – wie verbilligter Eintritt oder Veranstaltungen für die Mitglieder – dürfen nicht den Charakter einer eigenen kulturellen Betätigung des Mitglieds annehmen, wenn sie in erster Linie seiner Freizeitbetätigung dienen.
• Die über das Eigenheimrentengesetz geförderte selbstgenutzte Wohnung soll bei einer krankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit des Zulageberechtigten nicht als schädlich verwendet gelten. Voraussetzung ist aber, dass die Wohnung keinem Dritten mit Ausnahme des Ehegatten zur Nutzung überlassen wird.
• Außerdem sind noch einige Anpassungen an die Abgeltungsteuer geplant, um das Verfahren für Anleger und Banken in der Praxis transparenter zu gestalten. Beim grenzüberschreitenden Depotwechsel soll der Sparer seiner inländischen Bank die ehemaligen Anschaffungskosten auch aus Staaten nachweisen können, die der EU-Zinsrichtlinie unterliegen. Diese Erleichterung betrifft etwa die Schweiz, Monaco oder Andorra. Eheleute sollen Gewinne und Verluste aus verschiedenen Konten innerhalb einer Bank ab 2010 ausgleichen können, wenn sie dem Institut einen Freistellungsauftrag eingereicht haben. Damit soll der unnötige Weg über die Veranlagung verhindert werden. Bei Kapi-talmaßnahmen, wie z.B eine Kapitalerhöhung oder ein Aktientausch, mit vor 2009 angeschafften Anteilen soll die Spekulationsfrist erhalten bleiben. Die Banken führen die neu ins Depot gebuchten Titel nach § 43 Abs. 1a EStG weiterhin als Altbestand.
• Streubesitzdividenden, die Kapitalgesellschaften aus kleinen Beteiligungen an anderen Gesellschaften zufließen, sollen entgegen vorherigen Planungen nicht körperschaftsteuerpflichtig werden.
• Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, soll es Änderungen bei den REITs geben. Vorbelastungen aus Steuerzahlungen im Ausland sollen bei Ausschüttungen ab 2008 berücksichtigt werden, indem hierauf das Halb- und ab 2009 das Teileinkünfteverfahren angewendet wird. Diese Regelung war bereits im ehemaligen BMF-Referentenentwurf enthalten, dann aber wieder fallen gelassen worden (s. AStW 08, 469).
• Kapitallebensversicherungen sollen ihren Steuerstundungseffekt verlieren, sofern es sich um eine vermögensverwaltende Police wie etwa aus Liechtenstein handelt. Hier soll der Versicherte die Einnahmen ab 2009 zwingend einmal jährlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Abgeltungsteuer unterwerfen. Das gilt auch für vor 2009 abgeschlossene Verträge. Bietet die Versicherung keinen ausreichenden Todesfallschutz an, soll das Privileg der halben Steuerfreiheit nach zwölfjähriger Laufzeit entfallen. Diese Einschränkung ist für ab dem 1.4.2009 abgeschlossene Policen vorgesehen. Über § 43 Abs. 3 EStG soll die Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf inländische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen ausgeweitet werden. Daneben soll es nach § 45d Abs. 3 EStG eine neue Mittei-lungsverpflichtung für inländische Versicherungsvermittler beim Ab-schluss einer ausländischen Lebensversicherung ab 2009 geben.
• Betreiber von Windkraftanlagen sollen ab 2009 Gewerbesteuer auch an die Gemeinde zahlen müssen, in der sich die Anlage befindet. Hierzu wird der Zerlegungsmaßstab für den Gewinn beiden Gemeinden über den Arbeitslohn und das Sachanlagevermögen zugeordnet.
• Leasing- und Factoringunternehmen sollen ab 2009 einer einge-schränkten Kreditaufsicht nach dem KWG unterliegen und vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen müssen. Das hat zur Folge, dass sie das Bankenprivileg gemäß § 19 GewStG nutzen können. Insoweit entfällt die Hinzurechnung der Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1a GewStG.
• Das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern soll zentral zuständig sein für die Besteuerung der im Ausland lebenden Rentner.
• Das Verfahren der Vorsteuer-Vergütung an im übrigen Gemein-schaftsgebiet ansässige Unternehmer soll ab 2010 neu geregelt wer-den. Das bisher bestehende Papierverfahren wird für im EU-Raum ansässige Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Anders als bisher sollen Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer künftig über das vom Ansässigkeitsmitgliedstaat einzurichtende elektronische Portal an den EU-Staat der Vergütung zu richten sein.
• Der Ort der Dienstleistung wird ab 2010 neu definiert. Dienstleis-tungen an Unternehmer sollen künftig grundsätzlich nach dem Be-stimmungslandprinzip als am Sitzort des Leistungsempfängers erb-racht gelten.
• Geldmarktfonds, die überwiegend durch Terminmarktgeschäfte marktzinsähnliche Renditen erzielen, sollen ihren Besitzern bei einem Beitritt ab dem 19.9.2008 keinen Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer mehr bieten. Dieser soll für frühere Erwerbe am 10.1.2011 auslaufen, sodass erst anschließend im Fonds realisierte Gewinne steuerpflichtig werden. Dies sieht der neue § 18 Abs. 2b InvStG vor. Betroffen hiervon sind Fonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungserträge die ordentlichen Erträge übersteigen.
• Der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG soll ab 2008 nur noch unter verschärften Bedingungen gewährt werden. Ein Anspruch soll erst dann bestehen, wenn sich der Ertrag um mehr als die Hälfte vermindert hat, zuvor waren es mehr als 20 v.H. Dann reduziert sich die Grundsteuer um 25 v.H. statt bislang um 80 v.H. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, wird ein Grundsteuererlass von 50 v.H. gewährt.
• Die Verjährungsfrist bei Strafverfolgung wird nicht wie zuvor geplant generell auf zehn Jahre erhöht. Nur in Fällen schwerer Steuerhinterziehung soll die Strafverfolgungsverjährung an den steuerlichen Zehn-Jahreszeitraum angepasst werden.
Fundstelle:
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 25.11.08, BT Drs. 16/11055, unter
www.iww.de, Abruf-Nr. 083775 |
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| Auch das Steuerbürokratieabbaugesetz hat gegenüber dem vorherigen Entwurf (s. AStW 08, 580) noch Änderungen erfahren. Nicht übernommen wurden Anregungen des Bundesrates zur Abschaffung der Bauabzugsteuer und dem Wahlrecht, Gewinnermittlungen elektronisch oder auf Papier einzureichen. Nur bei unbilliger Härte soll auf die elektronische Abgabe verzichtet werden. Es bleibt auch dabei, dass Arbeitgeber eine zusammengefasste Außenprüfung von Finanzamt und Sozialversicherung beantragen können. Nachfolgend die hinzugekommenen Änderungen im Überblick :
• Beim Sonderausgabenabzug soll der Berufsstarter-Bonus von 200 EUR bei der Riester-Rente von der Günstigerprüfung ausgenommen werden. Diese vorteilhafte Regelung soll rückwirkend ab dem 30.7.2008 gelten.
• Die Förderung von Wohn-Riester knüpft an die melderechtliche Hauptwohnung im Inland an. Künftig sollen auch eine inländische Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, zulagebegünstigt sein. Eine schädliche Aufgabe der Selbstnutzung soll auch dann vorliegen, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt, selbst wenn er die Wohnung weiterhin als Mieter oder Wohnrechtsinhaber nutzt.
• Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sollen neben der Bilanz und der GuV auch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zwingend elektronisch übermittelt werden. Nur auf Antrag werden in Härtefällen Ausnahmen zugelassen.
• Auch die jährliche Einkommensteuererklärung soll ab 2011 zwingend elektronisch übermittelt werden. Das soll aber nur gelten, wenn Gewinneinkünfte erzielt werden. Nur bei unbilliger Härte oder bei geringfügigen Gewinneinkünften von Arbeitnehmern in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG wird auf die elektronische Abgabe der Steuererklärungen für die Gewinneinkünfte verzichtet.
• Finanzämter sollen ab 2011 für die Einkommensbesteuerung auf die Meldedaten aus dem elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zugreifen können.
• Spender sollen den Empfänger ab 2009 bevollmächtigen können, die Zuwendungsbestätigung elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahres beim Finanzamt eingegangen sein.
• Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen nach dem 31.12.2008 an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung nicht mehr notwendig sein. Dieser Verzicht auf eine Rechnung gilt dann aber nur bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG, da für diese Leistungen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug besteht.
• Über eine Rechtsverordnung sollen die Grundprinzipien der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei einem automatisierten Besteuerungsverfahren abgesichert werden.
• Bausparkassen sollen ihre Datenübermittlung ab 2009 zwingend
elektronisch vornehmen müssen.
Fundstelle:
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz) – Beschlussempfehlung des Finanzausschusses 12.11.2008, BT Drs. 16/10910, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 083763 |
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