Das vom Bundestag verabschiedete Steuervereinfachungsgesetz sieht abweichend vom Regierungsentwurf (s. AStW 11, 147) noch einige Ergänzungen vor, die über den Finanzausschuss eingefügt worden waren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 8.7.2011 zunächst die Zustimmung verweigert, weil er Kritik an der geplanten Abgabe der Einkommensteuererklärung für zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume angemeldet, die übrigen zahlreichen Änderungsvorhaben dagegen nicht bemängelt hatte. Mit einer endgültigen Verabschiedung ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen. Einzelne Änderungen gegenüber dem vorliegenden Entwurf sind nicht auszuschließen. Die nachfolgende Übersicht beinhaltet die praxisrelevanten Änderungen, die über die Inhalte der bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Fassung hinausgehen:
• Abgeltend besteuerte Kapitalerträge sollen ab 2012 nicht mehr für die Berechnung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung berücksichtigt werden. Kommt es jedoch verpflichtend oder auf Antrag zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, zählen sie weiterhin zu den Einkünften. Damit können beispielsweise Rentner oder Pensionäre weiterhin über die Günstiger-Prüfung erreichen, dass auf die Kapitaleinkünfte der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt wird.
• Die Möglichkeit des Kontenabrufs zur Überprüfung abgeltend besteuerter Kapitalerträge soll in der AO in Hinsicht auf Spenden und außergewöhnliche Belastungen gestrichen werden.
• Neben Beitragsrückerstattungen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sollen ab 2012 auch die steuerfreien Zuschüsse mit gleichartigen Aufwendungen verrechnet werden. Ein danach verbleibender Erstattungsüberhang soll im gleichen Jahr zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden. Dies war bislang nur für die Kirchensteuer geplant. Nicht hiervon betroffen sind die nur begrenzt abzugsfähigen Beiträge wie etwa zur Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung.
• Auf die im Regierungsentwurf vorgesehene Tarifminderungsregelung für Ehegatten soll zugunsten eines Wahlrechts zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung ab 2013 verzichtet werden. Dies soll die Schlechterstellung im Vergleich zu unverheirateten Personen ausschließen. Ein Wiederruf der Wahl ist bei Bestandskraft kaum möglich. Die getrennte Veranlagung würde damit ab 2013 vollständig entfallen.
• Bei der Einzelveranlagung von Eheleuten sollen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen dem Gatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Das Paar kann aber auch gemeinsam eine hälftige Zuordnung beantragen.
• Der den Eltern jeweils hälftig zustehende Kinderfreibetrag soll von einem Elternteil auf den anderen auch dann übertragen werden können, wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Option wird dann gleichermaßen für den Übertrag des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes eingeführt.
• Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, soll ab 2012 nicht mehr möglich sein, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat.
• Ein Übertrag der Kinderfreibeträge auf einen Stief- oder Großelternteil soll ab 2012 auch möglich sein, wenn diese Person mangels Leistungsfähigkeit der Eltern eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Stief- oder Enkelkindern trifft. Die Übertragung kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen und nur für Folgejahre widerrufen werden.
• Als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung soll der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastung in allen offenen Fällen gesetzlich geregelt werden. Dieser Nachweis muss danach weiterhin und damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb der Hilfsmittel ausgestellt worden sein. Dabei reicht künftig im Regelfall die Verordnung von Arzt oder Heilpraktiker aus. Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse sind jedoch dann erforderlich, wenn es um besondere Maßnahmen wie zum Beispiel Kur, psychotherapeutische Behandlung, auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder Behinderung leidenden Kindes, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden geht. Der Krankenhausarzt muss bescheinigen, dass Besuche des Partners oder der Kinder der Heilung dienen.
• Bei Zufluss ab 2012 soll es zur Gleichbehandlung rechtlich unselbstständiger mit rechtlich selbstständigen Stiftungen beim Kapitalertragsteuerabzug kommen, damit unselbstständige Stiftungen die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht erst durch Antrag beim Finanzamt nach Jahresablauf und dadurch einen Liquiditätsvorteil erhalten.
• Bei der Tarifbegünstigung für Holznutzung sollen die Prozentsätze für den pauschalen Betriebsausgabenabzug steigen. Außerdem soll es zu eigenen Anwendungsregeln für bestimmte Pauschsätze in der Land- und Forstwirtschaft kommen, um auf das abweichende Wirtschaftsjahr abzustellen.
• Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags sollen Ungenauigkeiten bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes behoben werden.
• Gestrichen werden soll der Plan, die Bagatellgrenzen für die Meldungen der Kreditinstitute im Todesfall zu verdoppeln, um befürchtete Steuerausfälle zu vermeiden. Es bleibt damit bei 5.000 EUR je Bank oder Versicherung.
Nicht mehr umgesetzt wurden Anträge auf Anhebung des Behinderten-Pauschbetrages, die individuelle Besteuerung von Ehegatten ohne das Splittingverfahren, die Wiedereinführung des vollen Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen sowie die Streichung der zweijährigen Abgabe der Einkommensteuererklärung.
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Das BMF informiert über den Stand bei der Einführung der elektronisch vorausgefüllten Einkommensteuererklärung, die im Rahmen von KONSENS derzeit von Bund und Ländern entwickelt wird. Das Vorhaben soll als optionales und kostenloses Service-Angebot im Laufe des Jahres 2013 in einer ersten Stufe zur Verfügung stehen. Das Finanzamt soll dann die für das aktuelle Veranlagungsjahr vorliegenden Daten in die richtigen Felder der Steuererklärung übertragen. Das beinhaltet neben Grundinformationen auch die vom Arbeitgeber bescheinigten Lohnsteuerdaten sowie Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie weiteren Vorsorgeaufwendungen. Nach Prüfung und Ergänzung sendet der Steuerpflichtige anschließend seine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt.
Die Nutzung kann über Elster sowie mit kommerzieller Software erfolgen. Mit der Übernahme der bei Elster gespeicherten Informationen ist keine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe verbunden. Die erste Ausbaustufe liefert die aktuelle Datenbasis durch eindeutig zuordenbare wesentliche Informationen. In den folgenden Stufen kommen weitere Daten hinzu. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses wird höchstmögliche Sicherheit gewährleistet, die Daten können nur der Steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte Personen abrufen.
Derzeit werden aufseiten der Finanzverwaltung im Rahmen des Vorhabens KONSENS die fachlichen und technischen Grundlagen für das Entgegennehmen und Weiterverarbeiten elektronischer Belege entwickelt. Dieses und weitere Projekte erweitern das elektronische Serviceangebot der Verwaltung – zum Nutzen aller am Besteuerungsverfahren Beteiligten schrittweise. Das beinhaltet dann auch die bessere Effektivität seitens des Finanzamts durch einfachere Prüfung und Kontrolle von Daten. |
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Das BMF hat am 5.7.2011 einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu
§ 5b EStG für Zwecke der Durchführung einer erneuten Verbandsanhörung veröffentlicht. Zur zeitlichen Anwendung des § 5b EStG heißt es im Entwurf des BMF-Schreibens, dass
§ 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Es wird allerdings im Erstjahr nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch wird damit die Einführung der E-Bilanz erneut um ein Jahr verschoben. Danach müssen Jahresabschlüsse nun erst ab 2014 verpflichtend elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden.
Praxishinweis: Momentan noch diskutiert wird allerdings die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte die Finanzverwaltung es also beanstanden, wenn die Bilanz zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird. Eine eindeutige Formulierung scheint hier wünschenswert.
Das BMF sieht darüber hinaus noch weitere Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vor. Eine Härtefallregelung lässt eine verlängerte Übergangsfrist für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine, ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu. Hier erfolgt die verpflichtende elektronische Abgabe erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
Nach § 5b EStG sind alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder 5a EStG ermitteln, verpflichtet, die Inhalte der Bilanz und GuV durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Neben dem normalen Jahresabschluss sind auch Bilanzen bei folgenden Sonderkonstellationen elektronisch zu übermitteln:
• Anlässlich von Betriebsveräußerung oder -aufgabe,
• wegen der Änderung der Gewinnermittlungsart,
• in Umwandlungsfällen,
• Zwischenbilanzen, die als Sonderform einer Schlussbilanz auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden sowie
• Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft – wie z.B. ein Verein – unterteilt seine Tätigkeiten in vier Sphären. Dies sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Ist der Verein verpflichtet, eine Bilanz und GuV aufzustellen, erstreckt sich die Verpflichtung nach § 5b EStG nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hat ein inländisches Unternehmen ausländische Betriebsstätten, ist für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung abzugeben. Für ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten gilt das hingegen nur für die inländischen Betriebsstätten als unselbstständigen Unternehmensteil und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Taxonomie als Gliederungsschema für Jahresabschlussdaten wird als amtlich vorgeschriebene Datensätze nach § 5b EStG veröffentlicht und steht im Internet unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die elektronische Übermittlung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie für alle Rechtsformen, wobei nur die Positionen auszufüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen.
Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden. In der Bilanz enthaltene Ansätze oder Beträge, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, dürfen nicht enthalten sein. Sie sind im Rahmen einer Umgliederung als Überleitungsrechnung zu übermitteln, mit den steuerlichen Anpassungen aller Positionen auf allen Gliederungsebenen. |
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Auf im Anlagevermögen gehaltene Aktien kommt eine Teilwert-AfA wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung dann in Betracht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und bis zur Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für eine Wertaufholung vorliegen. Diese BFH-Rechtsprechung wendet die Verwaltung für den Jahresabschluss ab 2008 mit Einschränkungen an. Danach kommt eine Teilwert-AfA nur dann in Betracht, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag mehr als 40 % oder sowohl zum aktuellen als auch zum vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt und es bis zur Bilanzaufstellung nicht zu einer Werterholung kommt.
Dies gilt jetzt neben Aktien auch für die Bewertung von im Anlagevermögen gehaltenen in- und ausländischen Publikums- und Spezial-Fonds, wenn das Fondsvermögen zu mindestens 51 % in Aktien investiert ist. Abgestellt wird dafür auf den Bilanzstichtag des Anlegers. Dabei sind bei Vornahme der Teilwert-AfA die durch BilMoG geänderten Regeln zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung zu beachten. Zu beachten ist auch, dass bei Investmentfonds betrieblicher Anleger auf den Aktiengewinn § 8 Abs. 3 InvStG abgestellt und nicht der gesamte Anteilspreis berücksichtigt wird.
Praxishinweise: Die FG Rheinland-Pfalz und Münster beschränken die beiden vom BMF vorgegebenen hohen Schwellenwerte von 40 und 25 % zur Teilwert-AfA auf die üblichen Wertschwankungen ohne steuerliche Bedeutung und lassen daher deutlich geringere Kursverluste von 10 bis 20 % für eine Gewinnminderung zu. Hiergegen sind Revisionen anhängig. |
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Das FG Niedersachsen hat jetzt in zwei Urteilen gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und für Selbstständige, die einen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, entschieden.
Bestellung ist zum Nachweis der Investitionsabsicht nicht nötig
Bei einer Betriebseröffnung muss die Investitionsabsicht für die Bildung des Abzugsbetrags nicht zwingend durch eine verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen nachgewiesen werden. Nach dem Urteil vom FG Niedersachsen lässt sich die Rechtsprechung zur Ansparrücklage nicht auf die Neuregelung zum Investitionsabzugsbetrag übertragen. Nach alter Rechtslage sollte die ungerechtfertigte Inanspruchnahme durch die Rücklagenbildung ins Blaue hinein verhindert werden. Diese Missbrauchsgefahr ist nun nahezu ausgeschlossen, weil der Abzugsbetrag ohne Investition rückgängig zu machen ist und wegen der damit verbundenen Verzinsung kein Stundungseffekt eintritt.
Die Investitionsabsicht kann auch ohne Bestellung durch eine Konkretisierung der voraussichtlichen Investition belegt werden. Im Urteilsfall wurde die geplante Anschaffung von Solaranlagen durch Firmenangebote belegt, die neben dem Erwerb der Kollektoren auch die zum Betrieb notwendigen Teile samt Montagekosten auswiesen. Hieraus lässt sich schließen, dass der Hausbesitzer fest entschlossen war, den geplanten Einbau auch tatsächlich zu tätigen. Eine verbindliche Bestellung der Solaranlage ist entgegen der Verwaltungsauffassung nicht erforderlich. Wird die Absicht einer voraussichtlichen Investition bezogen auf näher bezeichnete Wirtschaftsgüter hinreichend konkret dargelegt, sind insoweit keine weiteren Anforderungen zu stellen und der Abzugsbetrag kann berücksichtigt werden.
Praxishinweis: Diese Sichtweise teilen auch die FG Münster und München. Da bereits eine Revision anhängig ist, können entsprechende Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.
Späterer Zinsbeginn bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem der Abzugsbetrag berücksichtigt wurde, ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Damit beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist und nicht bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde. Nach Ansicht des FG kommt es für die Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 233a AO zu verzinsen sind, nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen AO-Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend ist allein, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt.
Die spätere Aufgabe der Investitionsabsicht ist nach der BFH-Rechtsprechung ein rückwirkendes Ereignis, weil sie die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags im Jahr der Bildung auslöst und erst nach Erlass des Ursprungsbescheids eintritt. Die von der Verwaltung und Teilen der Literatur vertretene gegensätzliche Auffassung ist nicht überzeugend. Insbesondere hat diese Sichtweise nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag in § 7g EStG gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein abweichendes Ergebnis ableiten. Es ist auch nicht der Auffassung zu folgen, dass § 233a AO deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil es in § 7g Abs. 3 S. 2 und 3 EStG eine eigenständige Korrekturnorm gibt. Für die Anwendung des § 233a AO kommt es gerade nicht darauf an, auf welcher Norm die Änderung des betreffenden Bescheides beruht. Maßgeblich ist allein, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliegt. |
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Nach einem Beschluss des FG Düsseldorf im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das FG hat daher die Vollziehung ausgesetzt. Das Gericht verweist darauf, dass der BFH zwischenzeitlich Revision in einem entsprechenden Fall zugelassen hat und auch die Fachliteratur Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung äußert.
Auslöser ist die geänderte BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG, wonach Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt dies aber nicht auf § 21 EStG, da eine steuerliche Differenzierung zwischen betrieblichen und privaten Einkunftsarten besteht, indem nur bei Gewinneinkünften Vermögenszuwächse generell der Besteuerung unterliegen. Insoweit bleibt für betriebliche Schuldzinsen der Zusammenhang mit den ehemaligen Einkünften erhalten, wenn der Veräußerungs- oder Aufgabeerlös nicht zur Tilgung der Darlehensrestsalden ausreicht. Bei privaten Mieteinkünften hingegen entfällt ab dem Verkauf dieser Veranlassungszusammenhang.
Durch die anhängige Revision können entsprechende Fälle über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden. Aufgrund der Auffassung des FG Düsseldorf, der Stimmen in der Literatur sowie der von zwei auf zehn Jahre verlängerten Spekulationsfrist bestehen berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass der BFH seine geänderte Sichtweise zu
§ 17 EStG nunmehr auch auf § 21 EStG übertragen wird. |
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Gemäß § 20 Abs. 1 UStG ist für die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ein nicht an Fristen gebundener Antrag notwendig, aufgrund dessen das Finanzamt die Ist-Besteuerung durch formlosen Verwaltungsakt gestatten kann. Die Bekanntgabe braucht nicht förmlich zu erfolgen, sondern kann auch durch eine erkennbare Gestattung bekannt gegeben werden. Hieran fehlt es nach Auffassung des BFH jedoch, wenn das Finanzamt keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. Dementsprechend kann ein Unternehmer die Gestattung zur Ist-Besteuerung nicht allein daraus ableiten, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei der Abgabe einer Voranmeldung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, automatisch einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wäre dies höchstens dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf dieser Grundlage erklärt worden sind. Ansonsten gilt ein solcher Antrag auch dann nicht als genehmigt, selbst wenn das Finanzamt von der Erklärung nicht abweicht.
Praxishinweis: Nutzt der Unternehmer ohne Genehmigung die Ist-Besteuerung, regt die Verwaltung einen nachträglichen Antrag an. Hierin kann auch das Vorjahr einbezogen werden. Entscheidend ist dann aber, dass die Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Für weiter zurückliegende Besteuerungszeiträume, kommt eine rückwirkende nachträgliche Genehmigung aber nicht in Betracht. |
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Bei einer Schenkung ist der Zuwendende weder zur Vermögenshingabe rechtlich verpflichtet noch bekommt er dafür eine Gegenleistung. Bei einer nachträglichen Zuwendung für zuvor bereits erbrachte Dienstleistungen ist nach einem rechtskräftigen Urteil des Hessischen FG der Entlohnungscharakter entscheidend. War eine von vornherein getroffene Entgeltsabrede nicht zugesagt, handelt es sich um eine Vorausleistung auf eine nachträglich ausgleichende Zuwendung, die als Belohnung schenkungsteuerpflichtig ist.
Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden. Dies wird nach § 7 Abs. 4 ErbStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung gemacht wird. Zwar können Pflege und Betreuung grundsätzlich eine Gegenleistung für eine Zuwendung sein, auch wenn diese nachträglich für bereits erbrachte Dienstleistungen erfolgt. Voraussetzung hierfür ist aber eine von vornherein getroffene Entgeltabrede.
Ist jedoch zunächst – wie in der Praxis allgemein üblich – für die Pflege kein Entgelt vorgesehen und wird dann im Nachhinein eine Zuwendung dafür geleistet, handelt es sich ohne rechtliche Verpflichtung selbst dann um eine schenkungsteuerpflichtige Belohnung, wenn hierdurch die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und dem Bedachten entstandene Kosten abgegolten werden sollten. Der nachträglichen Anerkennung langjährig andauernder Leistungen kommt der Charakter einer freiwilligen nachträglichen Anerkennung zu. Dies lässt sich nur dadurch entkräften, dass es sich um eine Bezahlung von Leistungen handelt und der Betreute sich vor Jahren verpflichtet hatte, diese zu einem späteren Zeitpunkt entlohnen zu wollen. Das gilt insbesondere dann, wenn er angesichts seiner finanziellen Verhältnisse schon früher dazu Gelegenheit hatte. |
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Grunderwerbsteuer ist bei Anteilsvereinigung absetzbar
Entsteht Grunderwerbsteuer durch Zukauf von mindestens 95 % der GmbH-Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand eines Beteiligten aufgrund einer Anteilsvereinigung, gehört die Steuer nicht zu den Anschaffungskosten der eingelegten Anteile, sondern kann von der GmbH sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke. Deshalb fehlt es an dem für die Einordnung als Anschaffungskosten erforderlichen inhaltlichen Bezug zum Anteilserwerb.
Kein Zweithaushalt bei zusammenwohnenden Ehegatten
Bei der doppelten Haushaltsführung ist der Schutz des Art. 6 GG vor allem dann relevant, wenn die Ehegatten unter der Woche in verschiedenen Wohnungen leben, um Benachteiligungen der ehelichen Gemeinschaft zu verhindern. Wohnen beide Partner während der Woche zusammen in einer Wohnung in der Nähe beider Arbeitsstätten, ist dies vergleichbar mit einem ledigen Berufstätigen mit zwei Wohnungen. Bei ihm ist davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Wohnung ist, von der er regelmäßig seine Arbeit aufsucht. Die Übertragung dieser Grundsätze auf Ehegatten, die zwar zwei Wohnungen haben, aber zu jeder Zeit gemeinsam in einer der beiden wohnen, verstößt nicht gegen Art. 6 GG.
Zulässige Umwandlung von dauernder Last in Leibrente
Wenn der BFH beim Versorgungsvertrag den Weg eröffnet, auf geänderte Bedarfslagen mit der Umwandlung einer vereinbarten Leibrente in eine dauernde Last zu reagieren, dann lässt sich auch eine als dauernde Last vereinbarte Versorgungsleistung bei geänderter Interessenlage in eine Leibrente umwandeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Zerwürfnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Ein Festhalten an der Abänderbarkeit der Leistungen wie den schwankenden und im Einzelfall nicht immer eindeutig quantifizierbaren Größen „ Leistungsfähigkeit“ und „Bedarf“ würde absehbar laufend neue Streitigkeiten hervorrufen. An der Vermeidung dieser Streitigkeiten haben beide Parteien ein erhebliches Interesse.
Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen
Nach der geänderten Rechtsprechung zu § 12 EStG geht der BFH davon aus, dass an der Grenze zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, private Kosten als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug zu erreichen. Daher muss der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend darlegen und nachweisen. Nur dann kann aus gemischt veranlassten Aufwendungen der berufliche Anteil als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, sofern hierfür nachvollziehbare Aufteilungskriterien vorhanden sind. Fehlt es daran, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.
Stammeinlage ist nicht nur durch Zahlungsbeleg überprüfbar
Die Zahlung der Stammeinlage als Anschaffungskosten muss nicht ausschließlich durch die entsprechende Zahlung belegt werden, wenn seit der Eintragung der GmbH bereits 20 Jahre vergangen sind. Vielmehr sind dann alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Nur wenn der Gesellschafter schuldhaft seine Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten verletzt, kann dies im Ergebnis zu einer Beweismaßreduzierung führen. Die Einzahlung lässt sich auch anhand der Bilanzierung ausstehender Einlagen bei der GmbH ermitteln.
Aktuelle Anweisung zum Familienleistungsausgleich
Das BZSt hat seine umfangreiche Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs geändert und an den Rechtsstand zum 1.1.2011 angepasst. Darüber hinaus wurde die aktuelle und im BStBl veröffentlichte BFH-Rechtsprechung und ein BMF-Schreiben zur steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder aufgenommen. Das gesamte Dokument steht auf der Internetseite des BZSt als PDF-Datei zur Verfügung und ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden. Weggefallene Texte, Änderungen oder Ergänzungen sind fett und kursiv dargestellt.
Keine Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung
Für die Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nach Ansicht der Verwaltung nicht, sodass nach vier Jahren Verjährung eintritt. Diese Sichtweise hat auch der BFH, weil keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht und Arbeitnehmer nur berechtigt sind, diese einzureichen. Zudem fordert das Finanzamt nicht zur Erklärungsabgabe auf.
Keine Vorsteuer bei Rechnung an einen Gemeinschafter
Der Grundstücksgemeinschaft steht kein Vorsteuerabzug zu, wenn nach außen nur eine Person als Vertragspartner auftritt, die nicht offenlegt, dass er auch im Namen der anderen handelt und Rechnungen an ihn adressiert sind. Dann kommt auch kein anteiliger Vorsteuerabzug in Betracht. Eine Rechnungsberichtigung hilft dabei nicht weiter, weil der Rechnungsadressat nicht der ehemalige Leistungsempfänger war.
Keine Änderung der Anrechnung nach Zahlungsverjährung
Die Änderung der zur Einkommensteuer ergangenen Anrechnungsverfügung ist nur bis zur Zahlungsverjährung möglich. Die Frist beginnt nach § 228 AO durch Bekanntgabe der Steuerfestsetzung und zwar ungeachtet dessen, ob diese einen Erstattungsanspruch oder eine Abschlusszahlung ausweist. Die Anrechnung kann daher nach Fristablauf weder zugunsten noch zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden. |
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