Der BFH billigt zwar eine Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung bei im Anlagevermögen gehaltenen börsennotierten Aktien sowie Aktienfonds, weil der Besitzer damit rechnen muss, dass der Wertverlust anhält oder sich noch vergrößern wird. Diese Überlegung greift aber bei festverzinslichen Wertpapieren nicht, deren Kurs unter ihrem Nennwert liegt. Hier erhält nämlich der Inhaber am Ende der Laufzeit den Nominalwert und diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag unabhängig davon, ob zwischenzeitlich infolge von Marktgegebenheiten der Kurs darunter liegt. Ein sinkender Kurs ergibt sich nur unter diesem zeitlichen Blickwinkel und spiegelt nicht ein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung wider. Der Verlust ist daher – entgegen der Verwaltungsansicht – nur vorübergehend. Bestehen jedoch Zweifel an der Bonität des Schuldners, kommt eine andere Beurteilung in Betracht.
Das gilt auch dann, wenn die Anleihen zum Umlaufvermögen gehören und bei Bedarf vor dem Ende ihrer Laufzeit veräußert werden sollen. Zwar kann dabei aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht ausgeschlossen werden, dass beim Verkauf ein Preis unter dem Nennwert erlöst wird. Doch darauf wird bei Anwendung der Teilwert-AfA nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht abgestellt, weil weder vorauszusehen ist, ob die Titel vorzeitig veräußert oder bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Unter diesem Aspekt liegt keine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung vor.
Auch bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren gleichen sich Devisenschwankungen in der Regel aus, sodass durch Wechselkursveränderungen ausgelöste Kursverluste ebenfalls nicht zur Teilwert-AfA berechtigen. Das ist bei den Verbindlichkeiten denkbar, bei festverzinslichen Wertpapieren sogar sicher. |
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Der BFH hat zu weiteren bislang offenen praxisrelevanten Fragen zum Investitionsabzugsbetrag in zwei Urteilen eine Entscheidung gefällt.
Nachträgliche Bildung des Abzugsbetrags ist möglich
Wird der Betrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auch dann noch auf eine Investitionsabsicht zu schließen, wenn dies erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid erfolgt. Da der Nachweis zeitlich nicht an die Abgabe der Steuererklärung gebunden ist, können zuvor bereits eingereichte Unterlagen auch noch im Einspruchs- oder Klageverfahren vervollständigt werden. Die Verwaltung hingegen verlangt zum Nachweis der Investitionsabsicht Umstände, die bislang daran gehindert haben, den Abzugsbetrag in der ursprünglichen Erklärung geltend zu machen. Dies wird ausgeschlossen, wenn die Investition schon erfolgt ist.
Nach BFH-Ansicht stellt § 7g EStG auf die Investitionsabsicht anhand einer Prognose ab, was in der Steuererklärung über ein ausgeübtes Wahlrecht mitgeteilt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Formulare innerhalb der Abgabefrist, verspätet oder durch Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid zur ersten Veranlagung eingereicht werden. Daher besteht beim offenen Schätzungsbescheid das Recht, ein Wahlrecht auf Grundlage nachträglich erklärter Besteuerungsgrundlagen unabhängig davon konkret auszuüben, ob zu diesem Zeitpunkt die Investition schon vorgenommen wurde. Ausreichend ist, dass die Investition innerhalb des Dreijahreszeitraums erfolgt, auch wenn dies schon vor der Erklärungsabgabe erfolgt sein sollte.
Abzug nach einer Realteilung
Der Abzugsbetrag ist für Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zulässig, wenn sich die beabsichtigte Investition erst im nach der Realteilung einer Gesellschaft fortgeführten Einzelunternehmen niederschlagen kann. Voraussetzung ist, dass der Einzelunternehmer seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt. Dieses noch zur Ansparrücklage ergangene Urteil lässt sich sinngemäß auch auf die neue Rechtslage übertragen. Eine Bildung ist nur bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung nicht mehr möglich, weil Abzugsbetrag oder Rücklage nicht auf den Erwerber übertragbar, sondern auf den konkreten Betrieb bezogen sind.
Somit ist der Übertrag auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen nicht möglich, wohl aber bei rechtlich und wirtschaftlich bestehender Kontinuität zwischen verschiedenen Betriebsvermögen einer Person. So kann beispielsweise ein Steuerberater seinen Mandantenstamm nahezu vollständig veräußern, einzelne auch künftig betreute Mandate zurückbehalten und die Investition im Restbetrieb tätigen. Die Realteilung einer Personengesellschaft ist zwar eine Betriebsaufgabe, es kommt aber gerade nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven als Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe. Vielmehr ist der Steuerpflichtige zur Fortführung der Buchwerte gezwungen, weil er das unternehmerische Engagement fortführt. Dieser Umstand erfordert aufgrund des Förderungszwecks von § 7g EStG, für das Sonderbetriebsvermögen eines Bilanzierenden oder EÜR-Rechners die weitere Bildung auch dann zuzulassen, wenn die beabsichtigte Investition nach einer Realteilung im fortgeführten Einzelunternehmen erfolgt. Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Rechtsanwalts-Sozietät real geteilt, der Mandantenstamm ging zu gleichen Teilen auf die beiden Gesellschafter über und die übernommenen Wirtschaftsgüter wie Mobiliar und Fachliteratur wurden zum Buchwert in der Rechtsanwaltstätigkeit als Einzelunternehmer fortgeführt. In diesem Fall erkannte der BFH eine vergleichbare wirtschaftliche Kontinuität wie bei einem nach Praxisveräußerung fortgeführten Restbetrieb an. |
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Infolge der geänderten BFH-Rechtsprechung kann der Erbe seit dem 24.7.2008 vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzüge nach § 10d EStG nicht mehr bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen. Sie gleichen im Todesjahr nur positive Einkünfte des Erblassers aus. Das FinMin Schleswig-Holstein erläutert die Auswirkungen in besonderen Fällen:
• Wird der überlebende Gatte bei Zusammenveranlagung Erbe, darf er Verluste des verstorbenen Partners mit seinen eigenen positiven Einkünften ausgleichen und ein Rücktrag eines nicht ausgeglichenen Erblasser-Verlustes ins Vorjahr ist möglich. Bei getrennter Veranlagung kommt ein Rücktrag nur in die Veranlagung des Verstorbenen in Betracht.
• Negative Auslandseinkünfte nach § 2a EStG wirken sich nach dem Tod nicht mehr mindernd aus.
• Die BFH-Entscheidung wirkt sich nicht auf Verlustverrechnungskreise aus, die nach § 15a EStG bei beschränkt haftenden Kommanditisten und nach § 15b EStG für Steuerstundungsmodelle gebildet worden sind. Hier ist die Quellenbezogenheit der Verluste maßgebend.
• Bei den Neuregelungen zu Verlusten aus Kapitalvermögen unter der Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 ist die Nichtübertragbarkeit anzuwenden, etwa bei den Verlustverrechnungstöpfen der Banken.
• Die Rechtsprechungsgrundsätze sind auf Spekulationsverluste nach § 23 EStG übertragbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erbfall nach der Anschaffung aber vor dem Veräußerungsgeschäft eintritt.
• Begrenzt verrechenbare Verluste bei Einkünften aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG verfallen mit dem Tod.
• Die BFH-Rechtsgrundsätze sind auf den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG bei Überentnahmen nicht übertragbar. |
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Nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zu § 12 EStG lassen sich gemischte Kosten teilweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen. Zwei Entscheidungen beschäftigen sich mit den Auswirkungen:
• Der BFH geht davon aus, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz besteht, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Daher muss die berufliche Veranlassung im Einzelnen umfassend dargelegt und nachgewiesen werden. Nur dann sind gemischte Aufwendungen aufzuteilen. Das setzt aber voraus, dass nachvollziehbare Aufteilungskriterien vorhanden sind. Fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Kostenabzug insgesamt weiterhin nicht in Betracht.
• Ein Sportartikel-Händler, der neue Golfartikel entwickelt, kann die Aufnahmegebühr und die Beiträge für den Golfclub weiterhin auch nicht anteilig als Betriebsausgabe geltend machen. Zwar kann die Mitgliedschaft nach dem Urteil des FG Köln förderlich sein, um neue Absatzmärkte zu erschließen. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Sport und insbesondere einer Trendsportart wie Golfen in erheblichem Umfang die private Lebensführung des Unternehmers betrifft. Die betriebliche und private Veranlassung für die Aufnahme in den Golfclub ist für sich gesehen jeweils nicht unbedeutend. Sie greifen dabei so ineinander, dass keine Trennung möglich ist. Da es an objektiven Aufteilungskriterien fehlt, kommt insgesamt kein Abzug der Aufwendungen in Betracht. Auch eine Schätzung je zur Hälfte für beide Bereiche gelingt mangels Unterscheidungszeichen nicht. |
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Zahlungen wegen der vorzeitigen Ablösung eines Erbbaurechts sind nach einem Urteil des BFH keine Anschaffungskosten, sondern sofort abziehbare Werbungskosten. Was zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählt, bestimmt sich auch für Mieteinkünfte nach § 255 HGB. Das sind Aufwendungen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Das bedeutet ein Überführen von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht. Danach wird ein Grundstück auch dann angeschafft, wenn der Eigentümer das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie ein Erbbaurecht oder einen Vermächtnisnießbrauch ablöst.
Abstandszahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts führen hingegen zu sofort abziehbaren Werbungskosten, wenn dies dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen soll. Insoweit begründet die Ablösung den wirtschaftlichen Zusammenhang mit den bisherigen Einkünften und überlagert den dinglichen Bezug. Entsprechendes gilt für die Abfindung an Mieter, um die Wohnung anschließend zu höheren Einnahmen zu vermieten.
Der Eigentümer kann sein Ziel, neue und verbesserte Erbbaurechte zu bestellen, nur erreichen, indem er vorher die bestehenden ablöst und sich wieder eine unbeschränkte Nutzungsbefugnis verschafft. Geschieht dies allein deshalb, um die Erbbauberechtigten auszutauschen und so höhere Einkünfte zu erzielen, erfolgt die Ablösung nicht für eine Selbstnutzung oder den lastenfreien Verkauf. Dies dient dem alleinigen Zweck, höhere Vermietungseinkünfte zu erzielen. Die Nutzungsüberlassung bleibt dieselbe, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen sollen optimiert werden. Das überlagert den Zusammenhang mit der Wiedererlangung unbelasteten Eigentums. |
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Der BFH hat dem EuGH mehrere Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Umkehr der Umsatzsteuerschuld zur Entscheidung vorgelegt. Das betrifft Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Regelung in § 13b UStG beruht auf der Ermächtigung des EU-Rates aus dem Jahre 2004 zum Reverse-Charge-Verfahren bei der Erbringung von Bauleistungen. Nach Meinung des BFH bestehen Zweifel, ob die Erlaubnis nur sonstige Baudienstleistungen oder darüber hinaus auch Werklieferungen betrifft. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie können Staaten die Lieferung als Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten. Dies könnte darauf hindeuten, dass hierunter nur Baudienstleistungen zu verstehen sind. Falls die Ermächtigung sich jedoch auch auf Lieferungen erstreckt, ist dann zu klären, ob Deutschland von der Ermächtigung abweicht und Untergruppen bilden kann. Nach Abschn. 13b.1 UStAE tritt die Umkehr der Steuerschuld nur dann ein, wenn der Empfänger Unternehmer ist und selbst zumindest 10 % seines Gesamtumsatzes im Vorjahr an Bauleistungen erbringt. 2008 wurde die Ermächtigung der Kommission in der Mehrwertsteuer-Richtlinie ersetzt: Diese verwendet den Begriff Bauleistungen und bestimmt, dass die EU-Staaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen als Lieferungen betrachten können. Vor diesem Hintergrund muss der EuGH folgende fünf Fragen beantworten:
1. Umfasst der Begriff Bauleistungen neben Dienstleistungen auch Lieferungen?
2. Darf Deutschland die Regel nur für einzelne Arten von Bauleistungen an bestimmte Leistungsempfänger ausüben?
3. Bestehen Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?
4. Welche Folgen hat eine unzulässige Untergruppenbildung?
5. Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass § 13b UStG nur zugunsten einzelner oder allgemein nicht anzuwenden ist? |
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Das zwischen der Schweiz und Deutschland vereinbarte Steuerabkommen, das Anfang 2013 in Kraft treten soll, sieht für natürliche Personen mit deutschem Wohnsitz vor, dass sie ihre Kapitalerträge aus der Schweiz nachbesteuern können. Hinzu kommen Stiftungen und vergleichbare Einrichtungen, an denen Deutsche nutzungsberechtigt sind. Künftige Kapitalerträge bei Schweizer Banken unterliegen einer Abgeltungsteuer, die in der Schweiz einbehalten und nach Deutschland überwiesen wird. Das Abkommen enthält vier wesentliche Punkte:
1. Kapitalerträge und -gewinne unterliegen ab 2013 einer Abgeltungsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von 26,375 %, entsprechend dem inländischen Tarif. Auf Antrag führen die Schweizer Banken zusätzlich die Kirchensteuer ab. Mit der Bezahlung ist grundsätzlich die deutsche Steuerpflicht erfüllt. Das Geld wird anonym nach Deutschland überwiesen und der Anleger erhält von seinem Kreditinstitut jährlich eine Steuerbescheinigung. Die Banken in der Schweiz berücksichtigen keine Nichtveranlagungs-Bescheinigungen. Der Steuerabzug lässt sich nur vermeiden, wenn der Kunde seine Bank zu einer Meldung an die deutschen Steuerbehörden ermächtigt. Ausländische Quellensteuern etwa auf Dividenden werden berücksichtigt und nur auf die Differenz fällt Abgeltungsteuer an. Bei Anwendung der EU-Zinsrichtlinie sinkt der Satz von 35 % auf das Abgeltungsniveau von 26,375 % und der Betrag hat ebenfalls abgeltende Wirkung.
2. Zur steuerlichen Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz wird deutschen Anlegern die Möglichkeit gewährt, eine pauschale Einmalzahlung zu leisten. Die Höhe liegt zwischen 19 und 34 % des Vermögensbestands und berechnet sich nach der Dauer der Kundenbeziehung sowie dem Anfangs- und Endbetrag des Kapitalbestands. Noch offene alte Steuerforderungen gelten als im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen, sofern deutsche Behörden vor Unterzeichnung des Abkommens keine Anhaltspunkte für nicht versteuerte Einnahmen haben. Ab dem 1.1.2013 hat der Anleger fünf Monate Zeit, um sich zu entscheiden, ob er diese anonyme Regulierung durch die einmalige Abgeltungsteuer in Anspruch nimmt oder eine Selbstanzeige stellt. Der Einmalbetrag wird durch die Banken am 31.5.2013 vom Bankguthaben abgezogen. Für die Selbstanzeige muss der Kunde seine Bank schriftlich ermächtigen, um die Vermögenswerte über die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter nach Deutschland zu melden, mit Name, Kontonummer sowie Vermögenshöhe zum jeweiligen Jahresende. Will der Anleger beide Alternativen vermeiden, muss er seine Gelder bis Ende 2012 komplett aus der Schweiz abziehen.
3. Deutsche Steuerbehörden dürfen das Verfahren ab 2013 durch stichprobenartige Anfragen kontrollieren und Auskunftsgesuche stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt auf rund 500 Anfragen innerhalb von zwei Jahren und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anfragen können nur für neu in die Schweiz gebrachte Vermögenswerte gestellt werden und nicht für das Kapital, das durch die einmalige Zahlung abgegolten wurde.
4. Beide Seiten sind durch dieses Abkommen damit einverstanden, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt, die Schweiz also auch künftig keine Kontrollmitteilungen wie beispielsweise im Rahmen der bestehenden EU-Zinsrichtlinie versenden wird. Zudem sieht Deutschland aufgrund der Vereinbarung keinen Anlass mehr für den weiteren Ankauf entwendeter Bankkundendaten.
Praxishinweis: Das Abkommen soll voraussichtlich zum 1.1.2013 in Kraft treten, sofern es in der vereinbarten Form den parlamentarischen Weg über den deutschen Bundesrat passiert. Damit bleibt bis zu diesem Zeitpunkt rund anderthalb Jahre lang ein latentes Entdeckungsrisiko bestehen und als Alternative zur Legalisierung der Vermögens und zur Straffreiheit weiterhin nur die Selbstanzeige.
Am 16.8.2011 wurde der Entwurf eines DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen mit Liechtenstein paraphiert. Es beinhaltet einen Informationsaustausch in Steuersachen nach OECD-Standard und soll noch in 2011 unterzeichnet werden. Nicht enthalten sind Verfahren für eine Nachbesteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen sowie die künftige Besteuerung mit Abgeltungswirkung wie mit der Schweiz. Das soll aber künftig durch den Abschluss eines gesonderten DBA erfolgen.
Es ist zu erwarten, dass weitere Staaten dem Beispiel der Schweiz folgen und aufgrund der Vermeidung des automatischen Informationsaustausches ihre deutschen Bankkunden nicht verlieren möchten. Neben Luxemburg und Österreich aus der EU kommen hierfür insbesondere die Drittländer in Betracht, die an der Zinsrichtlinie über einen Quellensteuereinbehalt teilnehmen, also beispielsweise Monaco, Andorra, die Kanalinseln, San Marino oder die Britischen Jungferninseln. |
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Details zur Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR
Das Bayerische LfSt hat ergänzend zu R 3.26 LStR einen umfangreichen Hinweis zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG veröffentlicht. Dieser beinhaltet Erläuterungen zu Einzelfällen. Nicht begünstigt ist danach die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers. Hier kommt der Pauschbetrag des § 3 Nr. 26a EStG bis zu 500 EUR zur Anwendung. Ab 2011 gelten die Voraussetzungen des neuen § 3 Nr. 26b EStG.
Ehrenamtsfreibetrag für Schiedsrichter von 500 EUR
Schiedsrichter im Amateurbereich des Sports können den Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG von bis zu 500 EUR in Anspruch nehmen, da sie keine Amateursportler sind, sondern durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke fördern. Zahlungen und Aufwandsentschädigungen ordnet die Verwaltung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein, wenn der Einsatz nur auf nationaler Ebene vom DFB bestimmt wird. Werden sie darüber hinaus auch international für UEFA, FIFA oder in ausländischen Ligen eingesetzt, erzielen sie aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das gilt auch für Werbeeinnahmen.
Keine Aktivierung aufschiebend bedingter Ansprüche
Im Fall einer Betriebsaufspaltung sind Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung, die auf einer dem Geschäftsführer der Betriebs-Kapitalgesellschaft erteilten Pensionszusage beruhen, im Besitzunternehmen auch dann nicht bereits während der Anwartschaftszeit zu aktivieren, wenn in der Betriebs-Kapitalgesellschaft die Zuführungsbeträge zur Pensionsrückstellung, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist aufschiebend bedingt und kann nur entstehen, wenn der Berechtigte stirbt und der Hinterbliebene noch lebt. Mit der künftigen Entstehung des Anspruchs ist nicht fest zu rechnen.
Keine Feststellung des Verlustvortrags bei Verjährung
Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn er zur Verlustkompensation in das bereits verjährte Jahr hätte vorgetragen werden müssen. Dieser Verlust ist dann verbraucht und lässt sich nicht mehr in nachfolgend noch offene Zeiträume übertragen.
Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und AG
Die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsgesellschafter grundsätzlich zu bejahen. Diese Grundsätze sind durch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht in Bezug auf die Betriebsaufspaltung nicht überholt und auch auf börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar. Die Änderungen im Aktienrecht haben die Strukturmerkmale der AG, die für die Beherrschung einer AG tragend sind, unberührt gelassen. Damit wird eine bestehende Betriebsaufspaltung mit einer GmbH nicht durch Umwandlung einer AG aufgehoben.
Zeitpunkt der Verlustrealisierung
Der Auflösungsverlust einer Kapitalgesellschaft ist nach § 17 EStG regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt kann ausnahmsweise davor liegen, wenn keine wesentliche Änderung des Verlustes mehr entsteht und mit Zuteilung und Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr gerechnet werden kann. Zudem muss absehbar sein, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen werden.
Kauf eines besonderen TV-Geräts ist nicht außergewöhnlich
Aufwendungen für ein besonders kontraststarkes Fernsehgerät stellen auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Anschaffung aufgrund einer Sehkrafteinschränkung notwendig ist. Bei einem TV-Gerät handelt es sich um einen typischen Einrichtungsgegenstand eines Haushalts, der grundsätzlich für jeden Bürger von Nutzen sein kann, dementsprechend marktgängig ist und zur privaten Lebensführung gehört. Zudem liegt keine wirtschaftliche Belastung vor, da durch die Aufwendungen ein Gegenwert geschaffen wird.
Kindergeld für Ausländer
Berechtigt der Aufenthaltstitel einen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer nicht kraft Gesetzes zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, hat er nur dann unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm die Erwerbstätigkeit tatsächlich erlaubt worden ist.
Kein EU-Verstoß bei Hinzurechnung von Zinsen
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Darlehenszinsen zwischen verbundenen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ist mit der Zins- und Lizenzrichtlinie vereinbar. Daher dürfen Zinsen für einen Kredit, den eine ausländische Mutter der deutschen Tochter gewährt, bei dieser über die Hinzurechnung der Gewerbesteuer unterworfen werden.
Keine Kürzung im Organkreis
Die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 GewStG ist zu versagen, wenn es sich um eine Organgesellschaft handelt, die ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Kreises vermietet. Die durch die Organschaft bedingten Besonderheiten verlangen, von der Anwendung abzusehen. Denn Rechtsgeschäfte zwischen den zum Organkreis gehörenden Unternehmen und insbesondere Hinzurechnungen und Kürzungen werden generell bei der Ermittlung des Gewerbeertrags eliminiert.
Erforderlicher Beleg bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Wird bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Versendung belegmäßig durch einen CMR-Frachtbrief nachgewiesen, ist die Angabe des Bestimmungsortes grundsätzlich erforderlich. Er scheidet aber nicht bereits deshalb als geeigneter Versendungsbeleg aus, weil das Formular in Feld 24 zur Empfängerbestätigung nicht oder unvollständig ausgefüllt ist. Für die Anerkennung kommt es auf die Angabe des Bestimmungsortes an, um die Beförderung oder Versendung im EU-Raum belegmäßig nachzuweisen. Die für die Ablieferung vorgesehene Stelle muss aus einem Frachtbrief hervorgehen.
Androhung von Verzögerungsgeld ist kein Verwaltungsakt
Fordert das FA mittels Schreiben die Vorlage von Unterlagen zur Fortsetzung der Außenprüfung an und weist darauf hin, dass die Festsetzung eines Verzögerungsgelds von 2.500 EUR beabsichtigt ist, wenn der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird, handelt es sich noch nicht um einen Verwaltungsakt, selbst wenn dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Deshalb kann keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden, weil es an einem hierzu notwendigen Verwaltungsakt fehlt. Mit einem solchen Schreiben wird lediglich auf die Folgen der Nichtvorlage von Unterlagen verwiesen. Diese vorbereitende Absichtserklärung entfaltet keine Rechtswirkung. |
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