Die Grundsätze für die Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Last zur Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lassen sich auch auf wiederkehrende Leistungen aufgrund von Verfügungen von Todes wegen übertragen. Dies hat der BFH jetzt für den Fall klargestellt, in dem der Entstehungsgrund für eine Rentenzahlung in einer letztwilligen Verfügung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis liegt. Daher sind angeordnete wiederkehrende Bezüge nach dem Tod des Erblassers abänderbar, auch wenn Testament oder Erbvertrag die Abänderbarkeit der wiederkehrenden Bezüge nicht ausdrücklich vorsehen.
Von abänderbaren dauernden Lasten ist auszugehen, wenn Versorgungsleistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen vereinbart werden. Sie sind im Regelfall abänderbar, sofern sich nicht aus dem Vertrag ergibt, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben. Erhält ein erbberechtigter Nachkomme Versorgungsleistungen und handelt es sich bei den Zahlungen nicht um eine Verrentung seines Erbanteils, können daher dauernde Lasten vorliegen, die zum Sonderausgabenabzug bei den Erben führen.
Praxishinweis: Denkbar sind Versorgungsleistungen durch letztwillige Verfügung, wenn beispielsweise ein überlebender Ehegatte oder ein erbberechtigter Abkömmling statt seines gesetzlichen Erbteils lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm an sich zustehenden Vermögen erhält. Möglich ist auch ein Erbvertrag mit vereinbarter lebenslanger Versorgung des überlebenden Ehegatten, die bei einem veränderten Versorgungsbedürfnis des Begünstigten oder einer verbesserten oder verschlechterten Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an die neuen Verhältnisse angepasst werden soll.
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Bei einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Überschusserzielungsabsicht besteht. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Vermietung einer Befristung unterliegt. Hierfür spricht, wenn der Eigentümer ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert. Das gilt nach Ansicht das BFH auch, wenn die vermietete Immobilie im entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft veräußert wird, an welcher der Verkäufer selbst beteiligt ist. Zwar werden weiterhin steuerbare Einkünfte durch Vermietung erzielt. Doch die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln. Eine die Einkunftsarten übergreifende Einkünfteerzielungsabsicht kennt das EStG nicht. Verwirklicht also die Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, knüpfen diese nicht mehr an die private Nutzungsüberlassung an. Die Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 EStG hat nach Meinung des BFH eine ganz andere Zielrichtung als die Überschusserzielungsabsicht nach § 21 EStG. Deshalb kann die gewerbliche nicht als Fortsetzung der privaten Vermietung angesehen werden.
Praxishinweis: Vermietet hingegen eine vermögensverwaltende Personengesellschaft die ihr vom Beteiligten veräußerten Grundstücke weiter, erfüllt der Gesellschafter gemeinschaftlich mit anderen nach wie vor den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung. Er hat die Einkünfteerzielungsabsicht vor dem Verkauf allein und danach zusammen mit anderen. Diese Kontinuität wird unterbrochen, wenn die Personengesellschaft gewerblich geprägt ist. Hier umfasst die Gewinnerzielungsabsicht die gesamte Unternehmenstätigkeit. |
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Zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Mietvertrags gehört insbesondere die Entrichtung des vereinbarten Mietzinses. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, dass dieser in Geld bezahlt wird, er kann auch in Dienstleistungen bestehen. Hierzu ist aber nach einem rechtskräftigen Urteil vom Hessischen FG erforderlich, dass über den Wert der wechselseitigen Ansprüche von vornherein eindeutige Vereinbarungen und über deren Verrechnung entsprechende Aufzeichnungen vorliegen. Im Urteilsfall sollte der Vater laut mündlich abgeschlossenem Vertrag das geschuldete Mietentgelt durch Ausbauarbeiten erbringen.
Bei der Beurteilung eines Mietvertrags zwischen einander nahestehenden Personen kommt dem Fremdvergleich ein besonderes Gewicht zu. Soll die Miete durch Arbeitsleistung beglichen werden, muss die Höhe der Miete und der Wert der zu erbringenden Arbeitsleistungen fixiert und über die angeblich erbrachten Bauleistungen müssen entsprechende Abrechnungen über die Summe der angerechneten Stundenlöhne erstellt werden. Bleibt dies jedoch im Unklaren, ist eher davon auszugehen, dass das Haus den Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde.
Dies hat zur Folge, dass ein Werbungskostenabzug insgesamt ausscheidet. Das gilt auch für die Schuldzinsen, die bereits vor dem Einzug im Rahmen der Bauphase entstanden sind. Hier fehlt es nämlich am wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer anschließenden Vermietung des Gebäudes. Dies ist dann vergleichbar mit einem leer stehenden Gebäude, bei dem der Eigentümer nicht gezielt nach Mietern Ausschau hält. |
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Das BMF hat einen Entwurf zum Umwandlungssteuererlass über 177 Seiten an die Verbände zur Anhörung versandt. Das hieraus mündende Anwendungsschreiben ist für den Herbst 2011 zur Veröffentlichung im BStBl geplant. Das Schreiben beinhaltet Hinweise auf die zwischenzeitlich ergangene BFH-Rechtsprechung und zahlreiche Rechenbeispiele zum Bilanzansatz beim übergebenden und übernehmenden Unternehmen. Darüber hinaus enthält das Schreiben Ausführungen zu den Neuregelungen, die durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften – kurz SEStEG – Ende 2006 in Kraft getreten waren.
Die Neuregelung beinhaltet insbesondere die Anpassung der nationalen Steuervorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die Vorgaben des EU-Rechts, indem das UmwStG auf grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge ausgedehnt wurde. Sie führen jetzt nicht mehr automatisch zur Realisierung der stillen Reserven, weil durch das SEStEG in das UmwStG ein sogenannter Entstrickungstatbestand eingeführt wurde. Auch wenn die übernehmende Gesellschaft nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kommt auf Antrag die Einbringung zum Buch- oder einem Zwischenwert in Betracht.
Als Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts gilt eine Umwandlung oder Einbringung, die ab dem 13.12.2006 zum Handelsregistereintrag angemeldet wurde. Für die Anwendung des UmwStG müssen der übertragende und der übernehmende Rechtsträger nach EU-Recht gegründet sein und ihren Sitz sowie Ort der Geschäftsleitung dort haben.
Der Erlass beinhaltet Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und die Auswirkungen für die Körperschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer von Umwandlung, Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung und Formwechsel auf der Ebene des übertragenden und übernehmenden Rechtsträgers sowie beim Anteilseigner einer Körperschaft. Hinzu kommen formale Fragen, etwa welches Finanzamt zuständig ist und bis wann und wo ein Antrag auf den Ansatz von Buch- oder Zwischenwertansatz zu stellen ist. Nachfolgend wichtige Eckpunkte des Erlasses im Überblick:
• Umwandlungen und Einbringungen werden als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge grundsätzlich zum gemeinen Wert beurteilt.
• Als übertragende oder übernehmende Rechtsträger kommen auch Gesellschaften mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat in Betracht, selbst wenn es sich um eine Umwandlung nach ausländischem Recht handelt. Erforderlich ist nur, dass der Vorgang mit einer inländischen Verschmelzung, Spaltung oder einem Formwechsel vergleichbar ist.
• Die Besteuerung der stillen Reserven hat aber dann zu erfolgen, wenn der Zugriff der deutschen Finanzbehörden verloren geht oder eingeschränkt wird. Dann hat der Vermögensübergang zum gemeinen Wert zu erfolgen.
• Der steuerliche Übertragungsstichtag ist der Tag, der dem Umwandlungsstichtag vorangeht. Hierzu ist eine Schlussbilanz aufzustellen, in die auch unentgeltlich erworbene und selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter sowie steuerfreie Rücklagen gehören. Der ermittelte Übertragungsgewinn oder -verlust entsteht mit Ablauf dieses Tages und in dem Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
• Der Erlass behandelt ausführlich die steuerliche Rückwirkung in § 2 UmwStG für den Zeitraum, in dem der Übertragende zivilrechtlich bis zum Handelsregistereintrag fortbesteht. Steuerlich werden ihm weder Einkommen noch Vermögen mehr zugerechnet und die Geschäftsvorfälle und das Einkommen gelten als für Rechnung des Übernehmenden vorgenommen.
• Am Übertragungsstichtag bereits beschlossene, aber noch nicht vollzogene offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sind als Schuldposten in der steuerlichen Schlussbilanz zu berücksichtigen.
• Durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung soll verhindert werden, dass aufgrund der steuerlichen Rückwirkungsfiktion gestalterisch eine Verlustnutzung erreicht werden kann, obwohl der Verlust bereits untergegangen ist. Voraussetzung ist danach, dass ein Verlust auch ohne die steuerliche Rückwirkung von der übertragenden Körperschaft hätte ausgeglichen oder verrechnet werden können.
• Der Übernehmende tritt in die Rechtsstellung des Übertragenden auch hinsichtlich der historischen Anschaffungskosten ein. Er hat die auf ihn übergehenden Wirtschaftsgüter mit den Wertansätzen in der steuerlichen Schlussbilanz zu übernehmen.
• Beim Übertrag eines Teilbetriebs verringern sich in Abspaltungsfällen bei der übertragenden Körperschaft verrechenbare Verluste, ein verbleibender Verlustvortrag, nicht ausgeglichene negative Einkünfte sowie ein Zins- und EBITDA-Vortrag in dem Verhältnis, in dem Vermögen auf eine andere Körperschaft übergeht.
• Bei der Gewerbesteuer ist der Übergang von Fehlbeträgen auf den übernehmenden Rechtsträger ausgeschlossen.
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sollen – nach seiner Veröffentlichung im BStBl für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten, auf die das UmwStG in der Fassung SEStEG anzuwenden ist. Das vorherige UmwStG 1995 gilt in einigen Bereichen wie den Regeln zu einbringungsgeborenen Anteilen und dem Wegfall von Steuererleichterungen weiter. Insoweit finden auch die vorherigen BMF-Schreiben weiterhin Anwendung. |
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass angekaufte Daten von einer Banken-CD aus der Schweiz bei der Besteuerung verwendet werden dürfen. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss hat mit dem FG Köln erstmals ein Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt. Das FG Köln verweist auf die BFH-Rechtsprechung, wonach ein materiell-rechtliches Verwertungsverbot nur vorliegt, wenn Beweismittel unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer Weise von der Finanzbehörde erlangt worden sind.
Das FG stützt sich insbesondere auf eine aktuelle Entscheidung des BVerfG. Danach kann sich der erforderliche Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung ohne Verfassungsverstoß auf Daten stützen, die ein Liechtensteiner Informant den Behörden auf Datenträger verkauft hatte. Insoweit sind entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Mangels schwerwiegenden Eingriffs in die Privatsphäre bzw. strafbarer Handlungen der Finanzbeamten liegt auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten vor. Diese wurden nämlich von Finanzbeamten nicht selbst beschafft, sondern lediglich von ihnen in Empfang genommen.
Im entschiedenen Fall hatte das FA 5 % des Kontostands als Kapitaleinnahmen geschätzt. Der Bescheid ist nicht von der Vollziehung auszusetzen, wenn die unter dem Namen des Sparers auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläutert und keine Kontounterlagen vorgelegt werden. Dann bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung. |
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Überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Die Bescheide können dann innerhalb der verlängerten Festsetzungsfrist nach § 173 AO als neue Tatsache berichtigt werden. Nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz kann dem FA nicht ohne Weiteres entgegengehalten werden, es hätte die fehlerhaften Angaben bei der ursprünglichen Bearbeitung bemerken müssen. Die Veranlagung der Arbeitnehmer als Massengeschäft wird von wechselnden Bearbeitern erledigt, die nicht immer über hinreichende Ortskenntnisse verfügen, um Unstimmigkeiten auf Anhieb erkennen zu können. Zudem besteht grundsätzlich kein Anlass, den Streckenangaben mit Misstrauen zu begegnen.
Eine Steuer ist vorsätzlich hinterzogen, wenn der Steuerpflichtige den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht, dadurch Steuern verkürzt, er von den unrichtigen Angaben weiß und zumindest billigend eine niedrigere Steuerfestsetzung in Kauf nimmt. Davon ist auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrten zum Arbeitsort mehr als das doppelte der Wegstrecke erklärt. Insofern handelt er zumindest bedingt vorsätzlich, was eine subjektive Steuerhinterziehung begründet. Der Steuerpflichtige muss sich bei seiner Steuererklärung Gedanken über die benutzte Fahrtstrecke machen.
Die geringere Entfernung war dem FA bei Erlass des Ursprungsbescheids nicht bekannt, sondern wurde bei der Bearbeitung späterer Erklärungen durch einen ortskundigen Mitarbeiter und Überprüfung anhand eines Routenplaners bekannt. Einer Änderung steht auch Treu und Glauben nicht entgegen. Mangelnde Ermittlungen können erst dann vorliegen, wenn zuvor der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht vollständig erfüllt hat. |
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Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger Sachverhalte nicht offenlegt, die in seiner Wissenssphäre liegen. In diesem Fall reduziert sich die Ermittlungspflicht des FA und es kann von der Existenz bestimmter Tatsachen nach einem geringeren als dem sonst üblichen Grad an Überzeugung ausgegangen werden. Daher ist es nach einem neueren Urteil des FG Baden-Württemberg zulässig, Kapitaleinkünfte auf Basis der durchschnittlichen Umlaufrendite der jeweiligen Jahre vorzunehmen. Das FA kann davon ausgehen, dass Anleger ihr Bargeldvermögen verzinslich anlegen. Auch wenn die ertragbringende Anlage der Gelder unaufgeklärt geblieben ist, beruht diese Ungewissheit allein darauf, dass die Sparer die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang verletzt haben.
Die Beweislast bei hohen Geldbeträgen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung auf den Steuerpflichtigen umso mehr, je ungewöhnlicher und undurchsichtig die behaupteten Verhältnisse sind. Bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass hohe Geldbeträge zinsbringend angelegt werden. Ob und inwieweit dies wirklich so war, kann letztlich nur der Sparer beantworten. Behauptet er, das Geld verbraucht zu haben, genügt dies nicht. Notwendig sind nachprüfbare Tatsachen, anhand derer sich die Behauptungen nachvollziehen lassen. Zwar sind Privatanleger nicht generell zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen über Jahre hinweg verpflichtet. Machen sie aber einen atypischen Geschehensablauf geltend, rechtfertigt dies, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dahingehend zu konkretisieren, dass nachvollziehbare Angaben über den Verbleib hoher Barmittel und Wertpapierbestände und den hieraus resultierenden Erlösen gemacht werden. |
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Kein negativer Progressionsvorbehalt bei Auslandsverlust
Nach DBA steuerfreie negative ausländische Einkünfte sind nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts muss dazu führen, dass die der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte derjenigen prozentualen Belastung unterworfen werden, die sich ergäbe, wenn das DBA nicht vorhanden wäre. Dieses Prinzip der sogenannten Schattenveranlagung schließt nach § 2a EStG die Berücksichtigung der dort bezeichneten ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.
Praxishinweis: Bei steuerfreien Einkünften aus EU- und EWR-Ländern ist der Progressionsvorbehalt seit 2008 generell entfallen.
Aufwendungen für Sponsoring als Betriebsausgaben
Für die Abgrenzung von Betriebsausgaben und Spenden bei Aufwendungen für gemeinnützige Zwecke im Rahmen von Sponsoring ist die Motivation des Sponsors entscheidend. Soweit Unternehmen ihr Ansehen durch die finanzielle Unterstützung allgemein als förderungswürdig erachteter Tätigkeiten mittels Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erhöhen wollen, kann dies auch ein wirtschaftlicher Vorteil sein, der bei der Bilanzierung zu berücksichtigen ist. Ob Sponsoringaufwendungen betrieblich veranlasst sind, lässt sich allerdings nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden.
Nachweis des Lebensmittelpunkts in der Erstwohnung
Wohnt der Arbeitnehmer gemeinsam mit seinem Partner in der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, muss er konkret nachweisen, dass sein Mittelpunkt der Lebensführung weiterhin in der Erstwohnung liegt und der zweite Haushalt nur beruflichen Zwecken dient. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann keine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden. Nicht ausreichend ist die Vorlage einer Meldebescheinigung, weil diese keine Aussagekraft über die tatsächlichen Wohnverhältnisse enthält. Benötigt werden vielmehr Arzt- und Einkaufsrechnungen vom Wohnort sowie Zeugenaussagen von Nachbarn, Freunden und Verwandten.
Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last
Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer ist keine dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Statt dessen stellt sie eine außerhalb der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte wiederkehrende Leistung dar, die dem Abzugsverbot des § 12 EStG unterliegt. Eine Personensteuer ist auch als zeitlich gestreckte Zahlung nicht abziehbar. Das ist trotz der Doppelbelastung der Renten mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kein Verfassungsverstoß, weil unterschiedliche Besteuerungsgegenstände vorliegen.
Grundstückshandel mit bebautem Ackerland
Stellt ein Landwirt über einen Architekten eine Bauvoranfrage mit dem Ziel einer erheblichen Wertsteigerung des Grundstücks, liegt kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, sondern ein selbstständiger gewerblicher Grundstückshandel vor. Zwar führt die Veräußerung von landwirtschaftlichem Grund und Boden grundsätzlich zu Einnahmen nach § 13 EStG. Die Grenze der Hilfsgeschäfte der landwirtschaftlichen Betätigung wird aber überschritten, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, um den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Denn dann verwertet er die Grundstücke wie ein Gewerbetreibender.
Altersgrenze beim Versorgungsfreibetrag ist zulässig
Der Versorgungsfreibetrag wird nur bei Bezügen aus beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen unabhängig vom Alter gewährt, bei Beziehern privater Bezüge erst nach dem 63. Geburtstag. Dies stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Durch das Alterseinkünftegesetz kommt es seit 2005 zudem zu einer Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Versorgungsbezügen, indem zukünftig insgesamt der Versorgungsfreibetrag entfällt. Die Übergangsregelung mit den kontinuierlich abschmelzenden Beträgen bis 2040 stellt private gegenüber öffentliche Versorgungsbezüge zeitweise steuerlich schlechter, was im Hinblick auf die Komplexität der Neuregelung im System der Alterseinkünfte sachgerecht und notwendig ist.
Kein Abzug trennungsbedingter Umgangskosten
Aufwendungen für den Umgang mit einem mehrere hundert Kilometer entfernt lebenden Kleinkind sind auch dann durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten und damit keine außergewöhnliche Belastung, wenn sie einem mitsorgeberechtigten Elternteil während eines Rechtsstreits um das Aufenthaltsbestimmungsrecht entstehen. Zwar sind die Kosten für die Durchsetzung des Umgangsrechts zwangsläufig und außergewöhnlich. Die Aufwendungen für den Umgang haben jedoch als typische Kosten der Lebensführung ihre Ursache in der räumlichen Trennung zwischen Eltern und Kind.
Hausgrundstück bleibt unschädliches Vermögen
Laut BFH ist sowohl ein angemessenes eigengenutztes als auch ein Angehörigen überlassenes Hausgrundstück unabhängig von der im Sozialrecht geltenden Verschonungsregelung bei der Ermittlung des schädlichen eigenen Vermögens eines Unterhaltsempfängers zu berücksichtigen (s. AStW 11, 31). Die bisherige, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Verwaltungsregelung in R 33a.1 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 EStR wird nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Vorgriff auf eine geplante gesetzliche Klarstellung zunächst weiter angewendet.
Selbstständigkeit des Personengesellschafters
Nach einem Urteil des BFH aus dem Jahre 2010 kann die Tätigkeit eines geschäftsführenden Komplementärs einer KG umsatzsteuerrechtlich nicht selbstständig ausgeübt werden. Dem folgt die Verwaltung durch eine Änderung in Abschnitt 2.2 Abs. 2 S. 3 UStAE. Für bis zum 30.6.2011 ausgeführte Umsätze wird aber nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Personengesellschafters trotz vertraglich vereinbartem Weisungsrecht als selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.
Übernachtungs- und Verpflegungsleistungendurch eine Bildungsstätte
Die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen von Bildungseinrichtungen stellen nach der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder grundsätzlich keine mit einer Bildungsleistung eng verbundenen Umsätze im Sinne der Mehrwertsteuer-Richtlinie dar. Sie können daher nicht nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG
umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungsleistungen ohne Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen angeboten werden. Die mögliche Befreiung für die Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen für Erziehungs- oder Fortbildungszwecke nach § 4 Nr. 23 UStG bleibt hiervon unberührt.
Kein Durchschnittssatz bei Pensionspferdehaltung
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG wird auch für Nebenbetriebe angewendet, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Dies gilt aber nicht für die Umsätze aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden. Pensionspferdehaltung bezieht sich nicht auf normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel, sofern es sich um Sportpferde handelt, die zur Ausübung des Freizeitsports genutzt werden. Die BFH-Entscheidung entspricht auch der Verwaltungsauffassung in Abschn. 24.4 Abs. 12 UStAE. |
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