In welchem Umfang Erschließungsbeiträge bei einem Grundstückskauf in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, richtet sich danach, in welchem Zustand das Grundstück verkauft wird:
· Sind sämtliche Erschließungsanlagen im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits vorhanden, kann Gegenstand des Kaufvertrags nur das erschlossene Grundstück sein. Zu den Erschließungsanlagen gehören im Wesentlichen die Verkehrs- und Grünanlagen sowie die Anlagen zur Ableitung von Abwässern und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser. Nicht zu den Erschließungsanlagen gehören die auf dem Grundstück selbst notwendigen Anschlüsse an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (BStBl 2002 II,93).
· Ist dagegen ein im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags noch nicht erschlossenes Grundstück Gegenstand der Übereignungsverpflichtung, ist die vom Käufer eingegangene Verpflichtung, die zukünftige Erschließung zu bezahlen, hinsichtlich der Grunderwerbsteuer nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen (BStBl 2002 II,93). Gleiches gilt für die Erstattung der vom Verkäufer bereits geleisteten Zahlungen und für die Übernahme noch bestehender Erschließungs-Verpflichtungen (BStBl 2004 II,521).
· Hat der Verkäufer jedoch im Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen, das Grundstück im erschlossenen Zustand zu übertragen, wird das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs; das hat zur Folge, dass der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises eine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt. Anders ist es jedoch, wenn sich der Verkäufer durch eine weitere, rechtlich selbständige Vereinbarung zur Durchführung der Erschließung verpflichtet hat; dann ist das Entgelt für die Erschließung nicht als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung zu behandeln, auch wenn beide Verpflichtungen zusammen beurkundet werden. Für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Verpflichtungen sprechen folgende Indizien:
- es handelt sich um zwei selbständige Geldforderungen,
- es bestehen unterschiedliche Leistungspflichten des Veräußerers,
- beide Forderungen sind unabhängig voneinander fällig und
der Kaufvertrag ist von der Durchführung der Erschließung rechtlich unabhängig (BStBl 1979 II,577).
|